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08.02.2016 Zivilrecht

OGH: § 1096 ABGB – Mietzinsminderung iZm fehlender Beschattung

Steht fest, dass die fehlende Beschattung aufgrund der Hitzeentwicklung einen bereits bei Übergabe des Bestandobjekts vorhandenen Mangel darstellt, der die Nutzungsmöglichkeit desselben zum ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck, nämlich dem Betrieb einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft beeinträchtigt, liegt in der von den Vorinstanzen aus diesem Grund vorgenommenen Mietzinsminderung keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung


Schlagworte: Bestandrecht, Mietzinsminderung, fehlende Beschattung, Gebrauchsbeeinträchtigung
Gesetze:

 

§ 1096 ABGB

 

GZ 1 Ob 224/15w [1], 22.12.2015

 

OGH: Das Erstgericht war der Ansicht, dass die fehlende Beschattung im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses einen Mangel begründe, welcher bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden habe. Dass die fehlende Beschattung der bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarte Zustand des Objekts gewesen wäre, findet in den Feststellungen des Erstgerichts demgegenüber keine Deckung. Wenn die Klägerin ihrer Berufung dennoch zugrunde legte, bei der fehlenden Beschattung der Glasfassade und des Wintergartens handle es sich nicht um einen Mangel, sondern um den vereinbarten Zustand des Objekts, ist in der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, keine Fehlbeurteilung zu erblicken.

 

Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine Vorschrift des Gewährleistungsrechts, wobei die daraus ableitbaren Ansprüche ex lege ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung bestehen und unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden können. Dass eine derartige Gebrauchsbeeinträchtigung auch darin liegen kann, wenn - etwa wegen des Versagens von bei Anmietung vorhandenen Anlagen - jahreszeit- und temperaturbedingt nur eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit besteht, entspricht der Rsp des OGH. Steht daher - wie im vorliegenden Fall - fest, dass die fehlende Beschattung aufgrund der Hitzeentwicklung einen bereits bei Übergabe des Bestandobjekts vorhandenen Mangel darstellt, der die Nutzungsmöglichkeit desselben zum ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck, nämlich dem Betrieb einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft beeinträchtigt, liegt in der von den Vorinstanzen aus diesem Grund vorgenommenen Mietzinsminderung keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.