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16.02.2016 Zivilrecht

OGH: Gewährleistungsausschluss iZm Hauskauf

Es bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die öffentliche Anpreisung des Objekts als „sehr gut/gut“ iVm der Zusicherung, dass alle Wände des gekauften Hauses absolut trocken gelegt und isoliert seien, die Käuferin zur Wandlung gem § 932 Abs 1, 2 und 4 ABGB berechtigt ansah; aufgrund der Zusicherung der genannten Eigenschaften durfte die Beklagte eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel vor Vertragsabschluss unterlassen


Schlagworte: Gewährleistung, Hauskauf, (geheimer) Mangel, Gewährleistungsausschluss, Feuchteschäden an Wänden
Gesetze:

 

§§ 922 ff ABGB, § 929 ABGB

 

GZ 3 Ob 238/15v [1], 20.01.2016

 

OGH: Ein - wie in diesem Fall - umfassend vereinbarter Gewährleistungsverzicht erstreckt sich zwar auch auf geheime Mängel, jedenfalls auf solche, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar gewesen wären; bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, haftet der Verkäufer aber auch im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung.

 

Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen. Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist durch Auslegung zu ermitteln. Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Auslegung wirft dabei regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO auf.

 

Es bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die öffentliche Anpreisung des Objekts als „sehr gut/gut“ iVm der Zusicherung, dass alle Wände des gekauften Hauses absolut trocken gelegt und isoliert seien, die Käuferin zur Wandlung gem § 932 Abs 1, 2 und 4 ABGB berechtigt ansah. Aufgrund der Zusicherung der genannten Eigenschaften durfte die Beklagte eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel vor Vertragsabschluss unterlassen. Dass die beklagte Käuferin vor Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrags mit dem generellen Ausschluss der Haftung für Sachmängel von der Unrichtigkeit der vorher gegebenen Zusagen über die Eigenschaften des Kaufgegenstands (sehr guter/guter Zustand, absolut trocken gelegte und isolierte Wände) informiert worden wäre und sie dessen ungeachtet den Kaufvertrag schließen wollte, wurde weder behauptet noch festgestellt.