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09.05.2016 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 143a ASVG – zur Frage des Anfalls von Rehabilitationsgeld

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld gebührt grundsätzlich bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit), ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bedacht zu nehmen wäre


Schlagworte: Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Rehabilitationsgeld, vorübergehende Invalidität / Berufsunfähigkeit, Anfall, Stichtagsprinzip
Gesetze:

 

§ 143a ASVG, § 255b ASVG, § 273b ASVG, § 280b ASVG, § 367 ASVG

 

GZ 10 ObS 142/15b [1], 15.03.2016

 

OGH: Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht nach § 143a Abs 1 ASVG „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“.

 

Gem § 367 Abs 4 Z 1 ASVG hat das Gericht als erstes festzustellen, ob Invalidität bzw Berufsunfähigkeit vorliegt und „wann sie eingetreten ist“. Diesbezüglich wird auf § 223 Abs 1 Z 2 lit a ASVG verwiesen. Demnach gilt der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Eintritt der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit eingetreten (wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung). Auch in der Krankenversicherung gilt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit „mit dem Beginn der … Arbeitsunfähigkeit“ als eingetreten (§ 120 Z 2 ASVG).

 

§ 367 Abs 4 Z 1 ASVG verweist nicht auf das in § 223 Abs 2 ASVG normierte Stichtagsprinzip, wonach bei den Versicherungsfällen der Pensionsversicherung (§ 222 ASVG: Alter, geminderte Arbeitsfähigkeit und Tod) die Anspruchsvoraussetzungen jeweils zu einem (näher definierten) Monatsersten zu prüfen sind. Der Grund für das Stichtagsprinzip liegt im Wesentlichen in der Verwaltungsvereinfachung.

 

Das Stichtagsprinzip ändert aber nichts daran, dass der Versicherungsfall bereits vor dem Stichtag eingetreten sein kann; vielmehr dient der Stichtag der Prüfung, ob der Versicherungsfall (schon) eingetreten ist und auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

 

§ 143a Abs 1 ASVG legt fest, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ gebührt, ohne dass hier auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bezug genommen würde. Insoweit ähnelt die Regelung dem § 138 Abs 1 ASVG, in dem für den Anspruch auf Krankengeld ebenfalls auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgestellt wird: Anspruch auf Krankengeld besteht vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Die Parallelität liegt auch sachlich nahe, weil es sich beim Rehabilitationsgeld um eine Leistung aus der Krankenversicherung handelt (§ 117 Z 3 ASVG); die Leistung soll nach ihrer Zweckrichtung nur vorübergehend gebühren, bis die Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wieder beseitigt ist. Von diesem Ziel aus betrachtet sollen die Bemühungen um die Beseitigung des Zustands vom ersten Tag der Minderung der Arbeitsfähigkeit an eingreifen, ohne dass der folgende Monatserste abgewartet werden müsste. Insofern ist im Fehlen eines Verweises auf § 223 Abs 2 ASVG in § 367 Abs 4 Z 1 ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen.

 

Dem Argument der beklagten Partei, § 143a Abs 1 ASVG verweise direkt auf § 273b ASVG und dadurch indirekt auf § 271 Abs 1 Z 3 und 4 ASVG, steht entgegen, dass die von der beklagten Partei angesprochene Fassung des § 143a Abs 1 ASVG aus dem SVAG, BGBl I 2015/2, stammt; die Bestimmung wurde in der geänderten Form mit 1. Jänner 2015 in Kraft gesetzt (§ 688 Abs 1 Z 1 ASVG).

 

Billigt man § 273b ASVG nur klarstellenden Charakter zu (vgl ErläutRV 321 BlgNR 25. GP 7), ist zu betonen, dass die Prüfung der Erfüllung einer Wartezeit in der Krankenversicherung nicht zwingend einen Monatsersten als Stichtag voraussetzt, wie § 124 ASVG augenscheinlich zeigt. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob bereits ein Anspruch auf Alterspension besteht. Aus der Verweiskette kann jedenfalls nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber den Beginn des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld an einen Monatsersten binden wollte.

 

In diesem Sinn ist das Ersturteil mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass es entsprechend den Vorgaben des § 367 Abs 4 ASVG klarer zu fassen ist. Im Hinblick auf § 367 Abs 4 Z 4 ASVG ist keine vorläufige Zahlung aufzutragen; die Höhe des Rehabilitationsgeldes ist vom Krankenversicherungsträger festzulegen.