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17.05.2016 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit einem Arzt Kontrollpflichten für magistral zubereitete Arzneimittel obliegen

Der Arzt muss die ihm auf der Arzneiflasche zur Verfügung stehenden Informationen vor dem Einsatz einer Arznei überprüfen; insbesondere muss er überprüfen, ob der Inhalt seiner Verschreibung entspricht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, magistral zubereitete Arzneimittel, Verschreibung
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB

 

GZ 4 Ob 42/16d, 30.03.2016

 

OGH: Es bedeutet keine Überspannung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs, wenn der Arzt die ihm auf der Arzneiflasche zur Verfügung stehenden Informationen vor dem Einsatz der Arznei überprüft. Der Beklagte war im Anlassfall auch nicht gehindert, der gebotenen sorgfältigen Erfüllung des Behandlungsvertrags durch einen kurzen Blick auf die Flasche nachzukommen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er mit der Arznei bis zum Vorfall noch keine negativen Erfahrungen gemacht hat. Zudem ergibt sich aus § 22 Abs 1 Z 3 ABO 2005, dass ein Facharzt jedenfalls vor der erstmaligen Anwendung einer neuen Flasche prüfen muss, ob der Inhalt seiner Verschreibung entspricht. Dabei darf er sich gerade bei magistralen Zubereitungen nicht darauf verlassen, dass seiner Verschreibung entsprochen wurde, wenn Gegenteiliges augenfällig ist.