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18.07.2016 Zivilrecht

OGH: § 1320 ABGB – zur Frage, ob das Führen eines Pferdes mit einem Führstrick auch außerhalb eingezäunter Gebiete als sorgfaltswidrig anzusehen ist, wenn beim Durchgehen des Pferdes dieses nicht zurückgehalten werden kann und zu erwarten ist, dass es einen auch von Kraftfahrzeugen genutzten Weg überqueren wird (hier: Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes)

Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens von Pferden als Fluchttieren können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung des Tierhalters, Pferd, Fluchttiere
Gesetze:

 

§ 1320 ABGB

 

GZ 2 Ob 70/16g [1], 25.05.2016

 

OGH: Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens von Pferden als Fluchttieren können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden. Daran ändert auch nichts, dass das gegenständliche Pferd Arabella bis zum Unfall keine Untugenden zeigte und sich auch bei Trubel ruhig und unproblematisch verhielt.