OGH > Zivilrecht
15.08.2016 Zivilrecht

OGH: Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB iZm Parkbügel und Parkplatzsperren

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es, insbesondere im Hinblick auf die guten Sichtverhältnisse und dem Umstand, dass mit solchen Hindernissen auf Parkplätzen auch von Fußgängern gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten darstellt, dass sie nicht kontrolliert, ob die Parkbügel nach Verlassen des Parkplatzes durch den jeweiligen Mieter umgeklappt liegen bleiben oder aufgestellt werden bzw die Mieter nicht zu einem entsprechenden Verhalten vertraglich verpflichtete, stellt keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dar


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Parkplatz, Parkbügel, Parkplatzsperre
Gesetze:

 

§ 1319a ABGB

 

GZ 8 Ob 58/16m [1], 28.06.2016

 

OGH: Aus § 1319a Abs 2 ABGB folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß der zitierten Gesetzesstelle danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.

 

Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei va danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist.

 

Auch für die Beurteilung einer Haftung gem § 1319a ABGB im Hinblick auf Parkbügel und Parkplatzsperren kommt es auf Einzelfaktoren, wie etwa die örtlichen Gegebenheiten, Kennzeichnung und Erkennbarkeit sowie Sichtverhältnisse an. Diese im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Umstände entziehen die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine umgelegte Parkplatzsperre eine Haftung gem § 1319a ABGB auslösen kann, einer generalisierenden Betrachtungsweise.

 

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es, insbesondere im Hinblick auf die guten Sichtverhältnisse und dem Umstand, dass mit solchen Hindernissen auf Parkplätzen auch von Fußgängern gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten darstellt, dass sie nicht kontrolliert, ob die Parkbügel nach Verlassen des Parkplatzes durch den jeweiligen Mieter umgeklappt liegen bleiben oder aufgestellt werden bzw die Mieter nicht zu einem entsprechenden Verhalten vertraglich verpflichtete, stellt keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dar.