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11.10.2016 Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – Schockschaden bei Verlust eines Tieres

Nach der hA in der österreichischen Literatur ist die Sorge um ein Tier als Schockursache nicht ausreichend


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Schockschaden bei Verlust eines Tieres
Gesetze:

 

§ 1325 ABGB

 

GZ 1 Ob 125/16p [1], 30.08.2016

 

OGH: Nach der Rsp des OGH gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten oder „schwerst“ Verletzten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schmerzengeld, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen.

 

Eine Haftung des Schädigers für Schockschäden bei Verlust eines Tieres wurde vom OGH noch nie vertreten. Nach einer Entscheidung des deutschen BGH ist die Rsp zu Schmerzengeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog) nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen iZm der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

 

Auch nach der hA in der österreichischen Literatur ist die Sorge um ein Tier als Schockursache nicht ausreichend. In diesem Fall fehle es an der spezifischen Gefährlichkeit des Erstschadens für die Gesundheit des Schockgeschädigten. Nur die Sorge um eine Person sei als hinreichend erhebliche Schockursache anzusehen.