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24.10.2016 Strafrecht

OGH: § 28a FinStrG – Verantwortlichkeit von Verbänden

Gem § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen (von dort ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen) nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen; damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist


Schlagworte: Verantwortlichkeit von Verbänden, Geldstrafe, Bemessung, Erschwerungs- und Milderungsgründe
Gesetze:

 

§ 28a FinStrG, § 4 VbVG, § 5 VbVG

 

GZ 13 Os 10/16v [1], 27.06.2016

 

OGH: Gem § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen (von dort ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen) nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist

 

Die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden.