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29.11.2016 Zivilrecht

OGH: Irrtümliche Versendung einer Gewinnzusage an einen anderen Empfänger – Verbindlichkeit von Gewinnzusagen gem § 5c KSchG?

Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Bepacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach § 5c KSchG einzustehen


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbindlichkeit von Gewinnzusagen, irrtümliche Versendung einer Gewinnzusage an einen anderen Empfänger
Gesetze:

 

§ 5c KSchG

 

GZ 1 Ob 159/16p [1], 19.10.2016

 

OGH: Der Gesetzgeber, der vermeintliche Gewinnzusagen unterbinden will, stellt nach dem Wortlaut des § 5c KSchG („Eindruck erwecken“) bei der Gewinnzusage nicht auf die Absicht des Unternehmers (der idR gerade keinen schon gewonnenen Betrag versprechen will), sondern auf den von ihm gesetzten Anschein ab. Durch das Beipacken ihres Dienstleisters hat die Beklagte die („anonymen“) Beilagen im Wege eines persönlich adressierten Pakets und damit an einen namentlich genannten Verbraucher übermittelt. Schon dadurch wird sich der Verbraucher als Gewinner angesprochen fühlen, auch wenn sein Name in der beigelegten Gewinnzusage selbst nicht mehr wiederholt wird. Der Anspruch der Klägerin scheitert demnach nicht daran, dass die im Paket enthaltenen Kuverts keine persönliche Adressierung oder Namensnennung mehr aufwiesen.