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03.01.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Anspannung einer besachwalterten Person auf ein (Vollzeit-)Einkommen im geschützten Bereich (geschützten Arbeitsmarkt)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das aus einer Tätigkeit im „geschützten Bereich“ erzielbare Einkommen notorisch (§ 269 ZPO) immer derart gering ist, dass es in einer intakten Familie als Taschengeld belassen wird; dem Sohn ist zwar noch eine Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt möglich; seine Weigerung, in diesem Rahmen eine Tätigkeit aufzunehmen, ist ihm jedoch nach den Feststellungen nicht vorwerfbar, weil sie ihre Ursache in der psychiatrischen Erkrankung („Störung“) des Sohnes hat


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Anspannung einer besachwalterten Person, geschützter Arbeitsbereich, (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit, Arbeitsverweigerung, vorwerfbar
Gesetze:

 

§ 231 ABGB

 

GZ 10 Ob 73/16g [1], 25.11.2016

 

OGH: Richtig ist, dass entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass das aus einer Tätigkeit im „geschützten Bereich“ erzielbare Einkommen notorisch (§ 269 ZPO) immer derart gering sei, dass es in einer intakten Familie als Taschengeld belassen wird. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 88/08k, weil dort festgestellt war, dass die Antragstellerin für ihre Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ein Taschengeld von 50 EUR monatlich erhielt.

 

Nach der Rsp erfolgt die Arbeit in einer sog geschützten Werkstätte primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Höhe eines Entgelts (etwa iSe Taschengeldes) für solche Tätigkeiten in jedem einzelnen Fall je nach den bestehenden Regelungen in unterschiedlicher Höhe gebühren oder allenfalls auch vereinbart werden kann. Darüber hinaus ergibt sich aus mehreren Normen der Rechtsordnung, dass es auch auf dem „geschützten Arbeitsmarkt“ – insbesondere iZm Förderungen – Tätigkeiten mit einer höheren Entlohnung gibt (§ 9 Abs 2 und 7 AlVG, „angemessene Entlohnung“; § 11 Abs 4 lit a BEinstG, Integrative Betriebe, kollektivvertragliche Entlohnung; § 34 Abs 2 Z 3, § 34a AMSG, Kombilohn für Personen mit verminderten Eingliederungschancen). Von einer Notorietät der Höhe der Entlohnung einer Tätigkeit im geschützten Arbeitsbereich kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

 

Dies führt jedoch entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers im konkreten Fall nicht dazu, dass das Verfahren ergänzungsbedürftig wäre.

 

Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Bezieht ein Kind eigene Einkünfte, die zur Befriedigung seiner konkreten Lebensbedürfnisse hinreichen, fehlt es – unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen – an einem durch Unterhaltsleistungen sicherzustellenden Bedarf. Gleiches gilt auch dann, wenn das Kind zwar tatsächlich keine eigenen Einkünfte bezieht, dazu aber unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Kräfte in der Lage wäre und daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist (§ 231 Abs 3 ABGB).

 

Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung noch eine mögliche Erwerbstätigkeit betreibt, also arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlen, für sich selbst aufzukommen. Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft.

 

Zutreffend haben die Vorinstanzen ein solches Verschulden des Sohnes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen verneint.

 

Der Revisionsrekurswerber stellt nicht in Frage, dass der Sohn krankheitsbedingt – und daher nicht vorwerfbar – nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

 

Ob der Sohn, der beruflich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr integrierbar ist, überhaupt noch – wie vom Vater behauptet – auf dem sog „Zweiten Arbeitsmarkt“, auf dem Beschäftigungsverhältnisse mit beruflich schwer integrierbaren Personen gefördert werden (positive Wiedereingliederungsprognose), eine Tätigkeit aufnehmen könnte, oder ihm dies nur mehr auf dem sog „Dritten Arbeitsmarkt“, auf dem das Gleiche mit beruflich nicht integrierbaren Personen geschieht (negative Wiedereingliederungsprognose), möglich wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Anspannung im dargestellten Sinn setzt voraus, dass dem Sohn das vom Vater behauptete Unterlassen von Anstrengungen, auf dem geschützten Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachzugehen, vorwerfbar wäre.

 

Zur Frage des Vorliegens der (fiktiven) Selbsterhaltungsfähigkeit ist das Erstgericht – wie auch das Rekursgericht – von den oben wiedergegebenen Feststellungen ausgegangen, die auf dem Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie beruhen. Dies ergibt sich aus der gesamten Begründung des Beschlusses des Erstgerichts, das auch den Inhalt eines vom Vater im Verfahren vorgelegten ärztlichen Gutachtens im Rahmen der Feststellungen wiedergegeben hat. Danach ist dem Sohn zwar noch eine Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt möglich. Seine Weigerung, in diesem Rahmen eine Tätigkeit aufzunehmen („Die aktuelle Arbeitsverweigerung“), ist ihm jedoch nach den Feststellungen nicht vorwerfbar, weil sie ihre Ursache in der psychiatrischen Erkrankung („Störung“) des Sohnes hat. Die vom Revisionsrekurswerber behauptete Aktenwidrigkeit dieser Feststellung liegt nicht vor, weil diese Feststellung, wie sich auch aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergibt, auf dem Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen beruht.

 

Da der Sohn objektiv nicht selbsterhaltungsfähig ist und ihm Arbeitsunwilligkeit nicht vorgeworfen werden kann, kommt dem weiteren Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters keine Berechtigung zu.