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10.01.2017 Zivilrecht

OGH: Regressanspruch nach § 933b ABGB und zur Frage, ob bei versteckten Mängeln die Frist des § 933b Abs 2 Satz 2 ABGB bis zum Entdecken des Mangels zu verlängern bzw der Beginn des Laufs der Fünfjahresfrist erst mit diesem Zeitpunkt anzunehmen ist

Nach der an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Bestimmung des § 933b Abs 2 Satz 2 ABGB verjährt die Haftung eines Rückgriffspflichtigen jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung; damit ist klargestellt, dass – um die Regresshaftung in zeitlicher Hinsicht nicht unüberschaubar zu machen – nach Ablauf dieser absoluten Frist, die mit der Übergabe der mangelhaften Sache an den Regressberechtigten beginnt, die Haftung des Rückgriffspflichtigen endet


Schlagworte: Gewährleistung, besonderer Rückgriff, versteckter Mangel, Frist
Gesetze:

 

§ 933b ABGB, § 933 ABGB, §§ 922 ff ABGB

 

GZ 3 Ob 142/16b [1], 23.11.2016

 

OGH: Nach stRsp – die nach den Materialien zum Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz BGBl I 2001/48 unverändert aufrecht bleiben sollte – ist bei verborgenen Sachmängeln die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs nach § 933 Abs 1 ABGB, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert. Das wird unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen auch für sich typischerweise erst nach mehreren Jahren zeigenden Materialfehlern judiziert.

 

Den Feststellungen sind Zusicherungen besonderer Sacheigenschaften durch die Klägerin weder im Kaufvertrag noch auf Grund mündlicher Zusagen zu entnehmen; für die von der Klägerin ins Treffen geführten (nur) gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gilt die dargestellte Ausnahme aber nicht. Für ein Abgehen von dieser Judikatur bieten der nicht näher begründete Standpunkt der Klägerin keinen Anlass.

 

Damit begann die zweijährige Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB für die von der Klägerin verkauften Dachplatten bereits im Zeitpunkt der Übergabe am 23. März 2005 und war im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Dichtheitsmängel der Dachplatten im Herbst 2014 längst abgelaufen.

 

Ob die Klägerin durch die dennoch im August 2015 vorgenommene Neueindeckung des Dachs iSd § 933b Abs 1 ABGB „Gewähr geleistet“ hat, braucht aus folgenden Gründen nicht geprüft zu werden.

 

Nach der an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Bestimmung des § 933b Abs 2 Satz 2 ABGB verjährt die Haftung eines Rückgriffspflichtigen (hier der Beklagten) jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Damit ist klargestellt, dass – um die Regresshaftung in zeitlicher Hinsicht nicht unüberschaubar zu machen – nach Ablauf dieser absoluten Frist, die mit der Übergabe der mangelhaften Sache an den Regressberechtigten (hier die Klägerin) beginnt (hier am 23. März 2005), die Haftung des Rückgriffspflichtigen endet.

 

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der von der Klägerin erhobene Regressanspruch sei wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist des § 933b Abs 2 Satz 2 ABGB bei Klageeinbringung am 2. Juni 2015 bereits längst verjährt gewesen, ist somit nicht zu beanstanden.