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07.02.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Nennung des Namens einer Person durch einen Suchmaschinenbetreiber

Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre


Schlagworte: Namensrecht, Persönlichkeitsrecht, Schutz der Privatsphäre, Namensnennung, Suchmaschine, Interessenabwägung
Gesetze:

 

§ 16 ABGB, § 43 ABGB

 

GZ 6 Ob 241/16h, 22.12.2016

 

OGH: Es besteht kein allgemeines Recht, dass der Gebrauch des Namens eines anderen, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, unterlassen werde; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage. Anders als bei der Verletzung des Namensrechts kommt es bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger die Namensnennung gestattet hat; der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf oder nicht.

 

Der Gebrauch des Namens verstößt jedoch (und nur dann) gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt. Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, hängt die Frage der Rechtswidrigkeit der Namensnennung deshalb von einer vorzunehmenden Interessenabwägung ab. Eine Verletzung liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloß stellt oder lächerlich macht. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hingegen regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre.

 

Wie eine gebotene Interessenabwägung ausfällt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dadurch - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO berührt wird.