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07.03.2017 Zivilrecht

OGH: Ersatzanspruch der Kinder nach § 1327 ABGB iZm Dienstleistungsschaden

Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Getötete der Erstklägerin sowohl im Haushalt als auch im Garten geholfen hatte; er hatte beim Wäschewaschen ebenso wie beim Einkauf oder beim Bringen der Kinder geholfen und auch anfallende Reparaturarbeiten geleistet; diese Leistungen des Getöteten sind zum Teil ausschließlich den Kindern, zum Teil allen Klägern gemeinsam zugute gekommen und sind daher als Unterhaltsbestandteil im Rahmen des § 1327 ABGB ersatzfähig („Dienstleistungsschaden“)


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tötung, Ersatzanspruch der Kinder, Dienstleistungsschaden, Pflegeleistungen, Unterhaltsleistungen
Gesetze:

 

§ 1327 ABGB, § 273 ZPO

 

GZ 2 Ob 191/16a [1], 26.01.2017

 

OGH: Maßgebend für den Ersatzanspruch der Kinder nach § 1327 ABGB ist, in welchem Umfang ihnen durch den Tod eines Elternteils Pflegeleistungen und Unterhaltsleistungen entgangen sind. Bei der Bestimmung des Ersatzanspruchs wegen Entgangs der elterlichen Pflegeleistungen ist im Allgemeinen der konkrete tatsächliche Entgang der Pflegeleistungen zu ermitteln. Auch im Fall der Berufstätigkeit des Vaters und der Karenzierung der Mutter ist die Beschäftigung des Vaters mit dem Kind (beispielsweise Spielen) Betreuungsleistung des Vaters in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht. Die von der Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen sind als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder anzusehen. Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. Übersteigt der Entgang der Kinder an Barleistungen und Sachleistungen ihrer Eltern – ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen – die Sozialversicherungsrenten, kann den Kindern der Entgang von Wohnversorgung und Pflegeleistungen ohne Rücksicht auf die Waisenrenten in der vom Gericht als angemessen angesehene Höhe (§ 273 ZPO) zuerkannt werden.

 

Aus der zitierten Judikatur ist ableitbar, dass es sich bei „Pflegeleistungen“ um Unterhaltsleistungen in anderer Form handelt.

 

Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Getötete der Erstklägerin sowohl im Haushalt als auch im Garten geholfen hatte. Er hatte beim Wäschewaschen ebenso wie beim Einkauf oder beim Bringen der Kinder geholfen und auch anfallende Reparaturarbeiten geleistet.

 

Diese Leistungen des Getöteten sind zum Teil ausschließlich den Kindern, zum Teil allen Klägern gemeinsam zugute gekommen und sind daher als Unterhaltsbestandteil im Rahmen des § 1327 ABGB ersatzfähig („Dienstleistungsschaden“).