OGH: Zum Einfahren in die Autobahn über den Beschleunigungsstreifen
Ist am Beschleunigungsstreifen das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ aufgestellt, so gilt nicht das Reißverschlusssystem des § 11 Abs 5 StVO, sondern die Vorrangregegel des § 19 Abs 4 StVO
§ 11 StVO, § 19 StVO, § 46 StVO, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 80/16b [1], 28.03.2017
OGH: Der Beschleunigungsstreifen wird in § 2 Abs 1 Z 6c StVO als Fahrstreifen definiert, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient. Gem § 46 Abs 2 letzter Satz StVO ist der Beschleunigungsstreifen beim Einfahren in die Autobahn zu benützen. Eine gesetzliche Verpflichtung, den Beschleunigungsstreifen in seiner ganzen Länge auszufahren, besteht nach der Rsp nicht.
Der OGH hat bisher offen gelassen, ob das Fahrmanöver vom Beschleunigungsstreifen in die erste Spur der Autobahn nach den in § 19 StVO geregelten Vorrangbestimmungen oder den nach § 11 StVO maßgeblichen Vorschriften für den Fahrstreifenwechsel zu beurteilen sei. Nach der hA findet aber das Reißverschlusssystem des § 11 Abs 5 StVO keine Anwendung, wenn vom Beschleunigungsstreifen in die Autobahn eingefahren wird.
Vorliegend war allerdings das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ nach § 52 lit c Z 23 StVO im Bereich des Beschleunigungsstreifen aufgestellt, sodass das Einfahren in die Autobahn in jedem Falle nicht nach § 11 StVO, sondern nach Vorrangregeln des § 19 Abs 4 und Abs 7 StVO zu beurteilen ist.