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25.12.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Frage des Erfordernisses der genauen Bezeichnung der Eintragungsart im Rahmen der Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 1 lit b GBG bei Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots

Es ist daran festzuhalten, dass Belastungs- und Veräußerungsverbote gem § 364c ABGB im Lastenblatt durch Einverleibung oder Vormerkung einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen sind; für Zwecke einer – hier ausdrücklich beantragten – Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots bedarf es gem § 32 Abs 1 lit b GBG der Einwilligung zu dieser Eintragungsform


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, Einverleibung, Aufsandungserklärung
Gesetze:

 

§ 32 GBG, § 364c ABGB

 

GZ 5 Ob 131/17a [1], 26.09.2017

 

OGH: Der Antragstellerin ist zwar Recht zu geben, dass auch das verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot iSd § 364c ABGB nach seinem wahren Begriffsinhalt kein klassisch dingliches Recht darstellt. Dies ändert aber nichts daran, dass die hRsp und einhellige Lehre im Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung vertreten, nach dem Gesetzeswortlaut von § 11 Abs 2 AllgGAG werde das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Lastenblatt einverleibt oder vorgemerkt und im Eigentumsblatt lediglich ersichtlich gemacht, also angemerkt. Die Ausführungen der Antragstellerin im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass, von dieser hA abzugehen; auch Hoyer meint lediglich, die „Eintragung“ der in § 9 GBG genannten nicht dinglichen Rechte (wie etwa des Vorkaufsrechts) bewirke nur die im ABGB angeführten Rechtsfolgen, sodass es sich der Sache nach um Anmerkungen des § 20 lit b GBG handle. Vergleichbar argumentiert Hoyer in der Glosse zu 5 Ob 128/10z, wo er aber ausdrücklich die hL referiert, dass das Verbot im Lastenblatt durch Einverleibung oder Vormerkung einzutragen sei. Dass § 32 Abs 1 lit b GBG für ein – im Übrigen hier ausdrücklich gestelltes – Einverleibungsgesuch in Bezug auf ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht relevant wäre, ist auch den Ausführungen von Hoyer nicht zu entnehmen. Einen Grund dafür, gerade das Belastungs- und Veräußerungsverbot anders behandeln zu müssen als die zweifellos lediglich obligatorischen Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte, die in § 9 GBG ausdrücklich als Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung genannt werden, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs nicht. Dass es sich beim Belastungs- und Veräußerungsverbot um eine Verfügungsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers handelt, die nicht auf dessen Rechtsnachfolger übergeht, reicht hiefür nicht aus. Wenn § 11 Abs 2 AllgGAG von der „Eintragung“ des Belastungs- und Veräußerungsverbots im Lastenblatt und dessen Ersichtlichmachung im Eigentumsblatt spricht, kann dies im Gegensatz zu den Ausführungen im Revisionsrekurs auch dahingehend interpretiert werden, dass sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Begründung des Rechts eben gerade nicht mit einer Anmerkung begnügen will, sondern insoweit eine Einverleibung oder Vormerkung verlangt. Zusammengefasst ist daher daran festzuhalten, dass Belastungs- und Veräußerungsverbote gem § 364c ABGB im Lastenblatt durch Einverleibung oder Vormerkung einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen sind.

 

Die Auffassung des Rekursgerichts, der Umstand, dass nach § 12 Abs 1 GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben ist und insoweit § 103 Abs 1 GBG derogiert wurde, habe die dem österreichischen Grundbuchsrecht eigene Unterscheidung der Eintragungsarten in Einverleibungen, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen keineswegs beseitigt, ist zu teilen. Es erschien dem Gesetzgeber nur überflüssig, im Grundbuch die jeweilige Eintragungsart anzugeben, wenn sich schon aus dem Inhalt der Eintragung ergibt, worum es sich handelt. Demnach sind die Vorschriften des GBG über jeweils erforderliche Eintragungsgrundlagen – sieht man von den durch § 25 GUG herbeigeführten Änderungen im GBG ab – weiterhin zu beachten, sodass für Einverleibungen aufgrund von Privaturkunden die genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung zu verlangen ist. Demgemäß erachtete der OGH einerseits die Erklärung, die Löschung einer Reallast zu beantragen und andererseits die Zustimmung, dass ein Fruchtgenussrecht gelöscht werde, als für die Einverleibung der jeweiligen Löschung nicht ausreichend. Diese Rsp, die das Rekursgericht auch auf die hier vorliegende Zustimmung zur „Eintragung“ des Belastungs- und Veräußerungsverbots angewendet hat, zieht die Antragstellerin gar nicht in Zweifel. Da – wie oben ausführlich dargestellt – auch vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbote in Form der Einverleibung oder Vormerkung im Lastenblatt einzutragen sind, bedarf es für Zwecke einer – hier ausdrücklich beantragten – Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots gem § 32 Abs 1 lit b GBG somit der Einwilligung zu dieser Eintragungsform.

 

Das Rekursgericht erkannte zutreffend, dass durch den Umstand, dass der betreffende Vertragspunkt mit „Einverleibungsbewilligungen“ übertitelt ist, nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt ist, dass die Zustimmung zur Einverleibung sich nicht nur auf das Eigentumsrecht für die Antragstellerin bezieht, sondern auch auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Josef N*****, hinsichtlich dessen ausdrücklich (nur) die Eintragung begehrt wird. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen, was auch für Zweifel daran gilt, ob eine ausdrückliche Aufsandungserklärung vorhanden ist.