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19.11.2018 Zivilrecht

OGH: Ärztliche Aufklärungspflicht iZm kosmetischen Operationen – zur Einwilligung des Patienten iSd § 6 ÄsthOpG und zur umfassenden ärztlichen Aufklärung gem § 5 ÄsthOpG

Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur verschärften Aufklärungspflicht bei kosmetischen Operationen sind auch nach Inkrafttreten des ÄsthOpG weiterhin beachtlich; die Aufklärungspflichten sind umso strenger, je weniger der Eingriff dringlich erscheint bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Nebenwirkungen oder Komplikationen ist; bei einer ästhetischen Operation ist eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten; § 6 Abs 1 ÄsthOpG spricht ausdrücklich von „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung, woraus zu schließen ist, dass die Zwei-Wochen-Frist erst zu laufen beginnt, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff; hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist und sich bloß das gewöhnliche Operationsrisiko verwirklichte


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, ärztliche Aufklärungspflicht, kosmetische Operationen, umfassende ärztliche Aufklärung, 2 Wochen-Frist, Einwilligung des Patienten, gewöhnliches Operationsrisiko
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 5 ÄsthOpG, § 6 ÄsthOpG

 

GZ 6 Ob 120/18t [1], 31.08.2018

 

OGH: Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist unstrittig das am 1. 1. 2013 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) anwendbar, das dem behandelnden Arzt besondere Pflichten bei kosmetischen Operationen auferlegt. Die Materialien verweisen dabei auf die „einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu erhöhtem bzw verschärftem Aufklärungsbedürfnis“, womit klargestellt ist, dass die vom OGH entwickelten Grundsätze zur verschärften Aufklärungspflicht bei kosmetischen Operationen weiterhin beachtlich sind. Diese lassen sich so zusammenfassen, dass die Aufklärungspflichten umso strenger beurteilt werden, je weniger der Eingriff dringlich erscheint bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Nebenwirkungen oder Komplikationen ist.

 

Allerdings ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nicht mehr die Frage nach Inhalt und Umfang der Aufklärung, sondern die Einhaltung der von § 6 Abs 1 ÄsthOpG normierten Zwei-Wochen-Frist. Danach darf eine ästhetische Operation nur durchgeführt werden, wenn der Patient nach umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) seine Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Das Gesetz spricht ausdrücklich von „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung, woraus zu schließen ist, dass die Zwei-Wochen-Frist erst zu laufen beginnt, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff. Letzte Aufklärung fand im vorliegenden Fall (erst) unmittelbar vor der Operation statt.

 

Mit der Einführung des ÄsthOpG wurde eine eindeutige gesetzliche Regelung geschaffen, die die notwendige Frist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Zusätzlich zu den bei kosmetischen Operationen gesteigerten Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Aufklärung ist es auch das erklärte Ziel, dem Patienten eine ausreichend lange Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer alle Argumente nochmals gegeneinander abgewogen werden sollen und möglicherweise auch Zweitmeinungen eingeholt werden können. Danach soll die Durchführung der ästhetischen Operation ohne Zeitdruck, aufgrund einer bewussten Entscheidung und erst nach reiflicher Überlegung und Reflexion durch den Patienten erfolgen.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufklärung laut den (in diesem Punkt) widersprüchlichen Feststellungen des Erstgerichts am 4. 6. oder am 15. 6. 2014. Ungeachtet des tatsächlichen Zeitpunkts steht damit aber fest, dass die Mindestfrist von zwei Wochen jedenfalls nicht eingehalten wurde, wurde die Operation doch bereits am 17. 6. 2014 durchgeführt. Da bei § 6 Abs 1 ÄsthOpG nach dem klaren Gesetzeswortlaut von einer Mindestfrist auszugehen ist, wäre es unerheblich, wenn die Frist auch nur um einen Tag nicht eingehalten worden sein sollte.

 

Ob die gesteigerten Anforderungen des § 6 ÄsthOpG für eine rechtswirksame Einwilligung in die Behandlung notwendig sind, hängt vom jeweiligen Normzweck ab. Es ist zu fragen, ob es sich um eine bloße Form- oder Ordnungsvorschrift handelt, wie dies bei Dokumentationspflichten oder dem Schriftlichkeitsgebot der Fall ist, oder ob die Selbstbestimmtheit dadurch konkretisiert werden soll. Der Schutzzweck der Wartefristen des § 6 Abs 1 ÄsthOpG besteht darin, dass Patienten reifliche Überlegungszeit und Reflexion zur Verfügung haben sollen, um eine Einwilligung in die Behandlung möglich zu machen. Die Wartefristen sind daher Ausdruck der Selbstbestimmung. Aufklärungs- und/oder Einwilligungsdefizite führen im Kontext des ÄsthOpG zivilrechtlich dazu, dass die ästhetische Behandlung oder Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität beurteilt werden muss.

 

Damit ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt, weil die Zwei-Wochen-Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung zur Operation nicht eingehalten wurde, nicht zu beanstanden, wobei sich die mangelhafte Aufklärung allerdings nicht nur auf den Bereich der Anästhesie, sondern auf die gesamte Operation bezogen hat: Wenn der Beklagte nämlich als Zeitpunkt der Aufklärung über die Operation (mit Ausnahme des Bereichs der Anästhesie) den 8. 5. 2014 (sechs Wochen vor der Operation) bezeichnet, entfernt er sich von den Feststellungen des Erstgerichts. Danach fand am 8. 5. 2014 im Wesentlichen bloß ein erstes Informationsgespräch statt, in dem die verschiedenen Möglichkeiten einer Bruststraffung vorgestellt wurden und va auf die Risiken eines Implantats hingewiesen wurde; zusätzlich wurden auch die Kosten besprochen. Dieses Gespräch kann somit nicht als (umfassendes) Aufklärungsgespräch iSd § 5 ÄsthOpG angesehen werden, wobei auch das Erstgericht klar zwischen diesem Gespräch und dem Aufklärungsgespräch nach § 5 ÄsthOpG unterschieden hat, welches frühestens am 4. 6. 2014 stattfand.

 

Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen (was im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist), haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist und sich bloß das gewöhnliche Operationsrisiko verwirklichte. Dem Arzt steht zwar der Beweis offen, dass der Patient auch bei rechtzeitiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Der Beklagte hat sich hier jedoch nicht bereits im Verfahren erster Instanz darauf berufen, obwohl die Klägerin ein Vorbringen zur Nichteinhaltung der Überlegungsfrist erstattet hatte. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens in der Revision ist somit iSd Neuerungsverbots unzulässig und daher nicht beachtlich.

 

Die Revision bekämpft den Zuspruch von 1.500 EUR für die Narbenkorrektur bei der Klägerin, es steht jedoch fest, dass eine solche medizinisch indiziert ist und die Kosten sich auf höchstens 1.600 EUR belaufen. In ihrer Parteienvernehmung hat die Klägerin angegeben, dass sie die Nachbehandlung auf jeden Fall durchführen lassen werde; Gegenteiliges hat der Beklagte in erster Instanz auch nicht vorgebracht. Auch insoweit begegnet die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bedenken.