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03.06.2019 Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – zur Frage, ob bei einem krankheitswertigen Gesundheitsschaden eines schockgeschädigten Angehörigen auch Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs und der Behandlungskosten besteht

Der OGH hat bereits klargestellt, dass solcherart Geschädigten die in § 1325 ABGB eingeräumten Ansprüche zukommen, wozu auch solche auf Ersatz von Heilungskosten und eines erlittenen Verdienstentgangs zählen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Schockschaden, naher Angehöriger, Verdienstentgang, Behandlungskosten
Gesetze:

 

§ 1325 ABGB

 

GZ 2 Ob 202/18x [1], 29.04.2019

 

OGH: Nach stRsp stellt die durch einen Schock hervorgerufene psychische Erkrankung eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB dar. Nahen Angehörigen eines Getöteten gebührt für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schadenersatz, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Schockschäden naher Angehöriger mit Krankheitswert sind dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung – im Rahmen einer typisierten Betrachtung – in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei der Nachricht vom Tod naher Angehöriger in Frage kommen kann.

 

Der OGH hat in diesem Zusammenhang bereits mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, dass solcherart Geschädigten die in § 1325 ABGB eingeräumten Ansprüche zukommen, wozu auch solche auf Ersatz von Heilungskosten und eines erlittenen Verdienstentgangs zählen.

 

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne aufgrund des erlittenen Schockschadens mit Krankheitswert grundsätzlich Ersatz von Behandlungskosten und Verdienstentgang zustehen, entspricht daher der Rechtslage und wirft keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.