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24.06.2019 Zivilrecht

OGH: Mitverschulden eines Tierhalters

Es ist auch von Hundehaltern zu verlangen, dass sie über die mit dem Halten von Hunden (der jeweiligen Rasse) typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, Tierhalterhaftung
Gesetze:

 

§ 1304 ABGB, § 1320 ABGB

 

GZ 6 Ob 96/19i [1], 23.05.2019

 

OGH: In der Entscheidung 1 Ob 609/94 hat der OGH ausgesprochen: Mag den Hundehalter auch der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB treffen, so erstreckt sich dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab doch nur auf die Erfüllung seiner Halterpflichten, nicht aber auch auf eine plötzlich notwendig gewordene Reaktion auf einen unerwarteten Angriff durch ein unbeaufsichtigtes anderes Tier.

 

Damit ist die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 1320 Satz 2 ABGB angesprochen. Dies schließt aber ein – nicht aus mangelhafter Verwahrung oder Beaufsichtigung des eigenen Tieres abgeleitetes – Mitverschulden eines Tierhalters nicht aus: Es ist nämlich auch von Hundehaltern zu verlangen, dass sie über die mit dem Halten von Hunden (der jeweiligen Rasse) typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten.