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07.07.2020 Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsschutzdeckung iZm Liegenschaften

Wurde kein „Nutzungsvertrag“ für eine Liegenschaft abgeschlossen, sondern eine Punktation zum Ankauf derselben, kann der Rechtsstreit schon aus diesem Grund nicht Art 24.2.1 ARB unterliegen


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Deckungspflicht, Liegenschaften, Ankauf, Erwerb, Miete, Pacht, Bestandverhältnis, Nutzungsvertrag
Gesetze:

 

Art 24 ARB, § 885 ABGB, § 1091 ABGB

 

GZ 7 Ob 58/20k [1], 24.04.2020

 

OGH: Nach Art 24.3.2.1 ARB besteht in Rechtssachen für Grundstückseigentum und Miete - neben den in Art 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen iZm dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechts oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den VN. Nach Art 24.2.1 ARB umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen. In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, idS auszulegen.

 

Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde (hier über den Verkauf einer Liegenschaft) in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation, die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt. Die Zusatzvereinbarung verweist hier darauf, dass zwar erst ein Kaufvertrag abgeschlossen werden soll, aber der Kaufpreis schon bis auf einen „symbolischen EUR“ bezahlt wurde. Der Käufer nutzt seither den in der Vereinbarung genau beschriebenen Liegenschaftsteil außerbücherlich wie ein Eigentümer. Diese Zusatzvereinbarung ist eine Punktation. Das beabsichtigte Feststellungsbegehren ist ein Streit über deren Auslegung und damit aus dem Erwerb bzw der Veräußerung des Eigentumsrechts. Der genannte Risikoausschluss kommt daher zum Tragen.

 

Nach § 1091 ABGB besteht ein Bestandvertrag (Miete, Pacht) in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt. Miete liegt vor, wenn der Bestandnehmer nur zum Gebrauch der Sache berechtigt ist. Bei der Pacht darf er darüber hinaus die sachtypischen Nutzungen aus der Sache ziehen. Da hier kein „Nutzungsvertrag“ abgeschlossen wurde, sondern eine Punktation, kann der Rechtsstreit schon aus diesem Grund nicht Art 24.2.1 ARB unterliegen.