OGH > Strafrecht
29.06.2011 Strafrecht

OGH: Geldfälschung nach § 232 StGB

An die Ähnlichkeit mit echtem Geld dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden; nur wenn die Fälschung unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden, kann von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld ungeeigneten) Fälschung gesprochen werden


Schlagworte: Geldfälschung
Gesetze:

§ 232 StGB, § 15 Abs 3 StGB

GZ 13 Os 134/10w [1], 12.05.2011

 

OGH: Tatobjekt der §§ 232, 233 und 236 StGB ist Geld. Als „Geld“ sind die in der Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsmittel, also insbesondere die auf Euro lautenden Banknoten sowie auf Euro oder Cent lautenden Münzen, geschützt (§ 1 EuroG). Nach den zuvor genannten Bestimmungen ist auch zu bestrafen, wer dort pönalisierte Handlungen in Beziehung auf in § 237 StGB (taxativ) aufgezählte, besonders geschützte Wertpapiere (unter anderem Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind) setzt. § 241 StGB erweitert diesen strafrechtlichen Schutz auf Geld, (besonders geschützte) Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen „des Auslands“, also auf Geld eines nicht der Wirtschafts- und Währungsunion zugehörigen Staates oder nichtösterreichische Wertpapiere.

 

Geld ist nachgemacht, wenn die Fälschung den Anschein gültigen echten Geldes erweckt. Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats, eine demselben objektiv anhaftende Eigenschaft. An die Ähnlichkeit mit echtem Geld dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden; nur wenn die Fälschung unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden, kann von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld ungeeigneten) Fälschung gesprochen werden. Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss aber, um den Anforderungen an die Verwechslungstauglichkeit zu genügen, im Wesentlichen die von der Allgemeinheit (den Teilnehmern am Zahlungsverkehr) als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Deshalb kommt - unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit - auch sog „Fantasiegeld“, also wie hier etwa Falsifikate mit gesetzlich nicht vorgesehenem Nennwert als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Die gegenteilige Ansicht, die Tatbildlichkeit in derartigen Fällen verneint, übersieht, dass es sich beim Nennwert nur um eines von mehreren Grundmerkmalen einer Banknote handelt, und Verwechslungstauglichkeit im zuvor dargestellten Sinn bei Abweichungen bloß hinsichtlich eines dieser Merkmale nicht schlechthin verneint werden kann.