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29.06.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Klage auf Löschung einer Domain iZm Benutzung eines Zeichens (Verwechslungsgefahr iSd § 10 Abs 1 MSchG) und Kennzeichenverletzung (§ 9 UWG)

Ob die Benutzung eines Zeichens vorliegt und dadurch Verwechslungsgefahr gem § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist nach dem Inhalt der Websites zu beurteilen, die unter der Domain in das Internet gestellt werden; für Kennzeichenverletzungen iSd § 9 UWG kann nichts anderes gelten; auch wenn der Inhaber die Domain in einer Weise genutzt hat, die in Kennzeichenrechte eines Dritten eingriff, bestehen weiterhin von vornherein unzählige Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung der Domain


Schlagworte: Domainrecht, Markenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Benutzung eines Zeichens, Unterscheidungskraft, Verkehrsgeltung, Kennzeichenverletzung, Löschung der Domain, Namensschutz
Gesetze:

§ 10 MSchG, § 10a MSchG, § 9 UWG, § 52 MSchG, § 43 ABGB

GZ 4 Ob 197/10i [1], 23.03.2011

 

Der Kläger - er tritt im Internet seit 31. 12. 2005 ua unter  „www.faschingsprinz.at“ auf - begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung der Registrierung der Internetdomain „www.faschingprinz.at“ einzuwilligen und binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils alle zur Löschung des Domainnamens erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

 

OGH: Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine kennzeichenmäßige Benutzung iSd § 10a MSchG. Ob die Benutzung eines Zeichens nach der genannten Bestimmung vorliegt und dadurch Verwechslungsgefahr gem § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr nach dem Inhalt der Websites zu beurteilen, die unter der Domain in das Internet gestellt werden.

 

Für Kennzeichenverletzungen iSd § 9 UWG kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr anhand des konkreten Inhalts der betreffenden Websites zu beurteilen.

 

Da der Kennzeichenschutz online und offline nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen zu bestimmen ist, hat der OGH schon wiederholt ausgesprochen, dass ein Verbot der Domain-Nutzung nicht weiter reichen kann als die materiellrechtliche Unterlassungspflicht. Auch wenn der Inhaber die Domain in einer Weise genutzt hat, die in Kennzeichenrechte eines Dritten eingriff, bestehen weiterhin von vornherein unzählige Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung der Domain. Dieser Umstand schließt es im Regelfall aus, die Löschung einer Domain allein deshalb anzuordnen, weil auf der damit aufrufbaren Website eine Rechtsverletzung stattgefunden hat.

 

Dabei ist unerheblich, ob bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch ein rechtsverletzender Inhalt auf der Website vorhanden war. Denn auch in diesem Fall ginge die Löschung der Domain über den nach materiellem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus.

 

Der Kläger macht in der Hauptsache nur einen Löschungsanspruch geltend. Ein solcher besteht allerdings - wie zuvor ausgeführt - in dieser Allgemeinheit, nämlich bezogen auf jeden nur denkmöglichen Inhalt der unter der strittigen Domain aufrufbaren Website, nicht.

 

Für den Kläger ist auch aus der Entscheidung 17 Ob 44/08g - justizwache.at, auf die er sich in der Revisionsbeantwortung beruft, nichts zu gewinnen. Dort wurde zwar ausgesprochen, dass die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers eingreift, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme. Voraussetzung eines Namensschutzes bei Geschäftsbezeichnungen ist aber schon dem Grunde nach eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft/Verkehrsgeltung, die hier nicht vorliegt.

 

Der Kläger hat sich zwar als Anspruchsgrundlage seines Begehrens ausdrücklich auch auf den namensrechtlichen Schutz seines Zeichens nach § 43 ABGB berufen und Verkehrsgeltung behauptet. Er hat zur Verkehrsgeltung jedoch kein Beweisanbot erstattet und damit den Beweis für die Verkehrsgeltung des für sein Unternehmen verwendeten Zeichens nicht angetreten.