OGH > Verfahrensrecht
06.07.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die durch den Verkauf einer Liegenschaft des Gemeinschuldners anfallende „Spekulationssteuer“ die allgemeine Masse oder die Sondermasse belastet

Der Spekulationsgewinn ist nicht den Sondermassekosten zuzuordnen


Schlagworte: Insolvenzrecht, Sondermasse, Spekulationsgewinn, Masseforderung
Gesetze:

§ 49 Abs 1 IO, § 46 IO, § 30 EStG

GZ 8 Ob 87/10t [1], 26.04.2011

 

OGH: In der Entscheidung 8 Ob 228/00p war zwar nicht zu beurteilen, ob eine Spekulationssteuer zur Sondermasse oder zur allgemeinen Masse zu rechnen sei, sondern eine Einkommensteuerforderung iZm einer Zwangsversteigerung, also ein sonstiger Veräußerungsgewinn. Der OGH führte jedoch unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des OLG Wien 28 R 204/96p, die eine Spekulationssteuer zum Gegenstand hatte, aus, dass der Spekulationsgewinn als Einkommensteuer den direkten Personensteuern zuzuordnen sei. Die Einkommensteuer betreffe das gesamte Vermögen des Steuersubjekts und daher die allgemeine Konkursmasse. Der Spekulationsgewinn sei daher nicht den Sondermassekosten zuzuordnen. Eine Qualifikation als Sondermassekosten würde überdies die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger im Vergleich zu außerhalb eines Insolvenzverfahrens verschlechtern.

 

An dieser Rsp hielt der OGH in der Entscheidung 8 Ob 66/08a ausdrücklich fest und führte aus:

 

„Grundsätzlich hat es aber jedenfalls hinsichtlich des 'Erlöses' dabei zu bleiben, dass Personen-Subjektsteuern, wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, der allgemeinen Masse zuzurechnen sind, weil sie ja auch nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind. Dabei haben zahlreiche auf die gesamte Masse bezughabenden Momente, wie der Gesamtgewinn oder Abzugsmöglichkeiten, Sonderausgaben udgl Bedeutung. Der OGH hat in stRsp betont, dass grundsätzlich die Stellung der Absonderungsgläubiger nicht verschlechtert werden darf und im Zweifel jedenfalls von einer Zugehörigkeit der Kosten zur allgemeinen Masse auszugehen ist. Der Wert des verpfändeten 'Absonderungs'gutes darf für den 'Absonderungs'gläubiger nicht durch Einflüsse aus dem sonstigen Vermögen und wie sich das Absonderungsgut dort darstellt ('Buchwert') in unabsehbarer Weise verzerrt werden.“

 

Eine Veranlassung von dieser Rsp abzugehen, besteht nicht.

 

Der Revisionsrekurswerber führt aus, dass nicht das gesamte Betriebsvermögen bei einem Spekulationsgeschäft am Schluss eines Jahres mit dem Anfangsvermögen verglichen werde, sondern es ganz konkret auf die jeweilige Liegenschaft ankomme. Die daraus resultierende Steuer betreffe daher ausschließlich die Sondermasse, der sie auch zuzuordnen sei.

 

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Personen-Subjektsteuern zwar bei der Veräußerung einer Liegenschaft an deren Existenz anknüpfen, aber dennoch - weil sie Personen-Subjektsteuern sind - das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners betreffen. Der Erlös aus einer Veräußerung einer Liegenschaft wirkt sich daher im gesamten Vermögen des Gemeinschuldners aus. Insofern unterscheiden sich Personen-Subjektsteuern auch von - hier nicht zu behandelnden - Verwaltungskosten, die eine bestimmte Liegenschaft betreffen, und die etwa abhängig oder unabhängig vom Gebrauch der Liegenschaft entstehen können.