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13.07.2011 Zivilrecht

OGH: Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB - Warnpflicht des Handwerkers gegenüber Bauherrn?

Eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, besteht nicht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfe, Warnpflicht
Gesetze:

§ 1313a ABGB

GZ 4 Ob 192/10d [1], 15.02.2011

 

OGH: Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die „Warnung“ gegenüber seiner Vertragspartnerin (Generalunternehmerin) ausgesprochen. Den Feststellungen ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Beklagte daran zweifeln musste, dass die Generalunternehmerin letztlich das von ihr geschuldete Werk vertragskonform fertig stellen würde, indem er die durch die Asphaltierung allenfalls eintretenden Schäden vor der Übergabe an die Klägerin beheben würde. Durfte der Beklagte aber davon ausgehen, dass die Generalunternehmerin den von ihr allenfalls verursachten Schaden beheben werde, durfte er eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin als gering einschätzen. Ein allfälliger Sorgfaltsverstoß des Beklagten könnte höchstens darin gesehen werden, dass er nicht von sich aus die Identität des Bauherrn ermittelte, um den ihm erteilten Auftrag der Generalunternehmerin zu hinterfragen. Eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, besteht jedoch nicht.

 

Für die Annahme einer Warnpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin besteht daher keine Grundlage.