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03.08.2011 Zivilrecht

OGH: Anwaltskosten - Honorarprozess und Solidarhaftung

Nach der Parteiabsicht, der Verkehrssitte oder der Natur des Geschäfts kann eine Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber bestehen; dies gilt auch für Anwaltskosten, wenn die Solidarhaftung nicht ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen ausgeschlossen wurde


Schlagworte: Rechtsanwalt, Honorar, Solidarhaftung
Gesetze:

§ 891 ABGB, § 16 RAO, § 2 RATG, §§ 1002 ff ABGB, § 1152 ABGB

GZ 9 Ob 14/11s [1], 28.06.2011

 

Die Klägerin vertrat die Beklagten in einem Schiedsverfahren sowie den Erst- und Drittbeklagten in einem Verfahren zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses.

 

Die Klägerin richtet sich gegen die Ablehnung der Solidarhaftung der Beklagten.

 

OGH: Zwar trifft es zu, dass nach der Parteiabsicht, der Verkehrssitte oder der Natur des Geschäfts eine Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber bestehen kann und dies auch für Anwaltskosten gilt, wenn die Solidarhaftung nicht ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen ausgeschlossen wurde. Wenn das Berufungsgericht in der nachträglichen Vereinbarung über die anteilige Aufteilung und Abrechnung der Honorare nach den Umständen des Falls eben ein solches konkludentes Abgehen von der Solidarhaftung erblickte, ist darin aber weder eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage noch ein grober Auslegungsfehler zu sehen.