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03.08.2011 Strafrecht

OGH: § 16 Abs 3 MedienG - Zuspruch von Umsatzsteuer als Bestandteil des Einschaltungsentgelts?

Weder der Zahlung eines Einschaltungsentgeltes für die Urteilsveröffentlichung noch für eine zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 16 Abs 3 MedienG (analog) liegt eine iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde, weswegen der Kostenzuspruch keine Umsatzsteuer zu umfassen hat


Schlagworte: Medienrecht, angemessenes Einschaltungsentgelt, Entgelt für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung, Entgelt für die Veröffentlichung der Einschaltung des Urteils, umsatzsteuerpflichtige Leistung
Gesetze:

§ 16 MedienG, § 1 Abs 1 Z 1 UStG

GZ 15 Os 22/11s [1], 16.03.2011

 

OGH: Im Hinblick darauf, dass das Einschaltungsentgelt den Medieninhaber für die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder des höchstgerichtlichen Urteils entschädigen soll, umfasst es Steuern und Abgaben nur insoweit, als der Medieninhaber solche abzuführen bzw zu entrichten hat. Im Zusammenhang mit der - hier vom Berufungsgericht aufgetragenen - Veröffentlichung einer Gegendarstellung und eines Urteils des OGH, das die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung nachträglich verneint, hat der Medieninhaber aber keine Umsatzsteuer abzuführen.

 

Denn der Zahlung eines Einschaltungsentgelts nach (analog) § 16 Abs 3 MedienG liegt keine iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG umsatzsteuerpflichtige Leistung zu Grunde. Die Zahlung wird nämlich nicht vorgenommen, weil oder damit der Medieninhaber die Gegendarstellung veröffentlicht, sondern aus anderen Gründen. Die Gegendarstellung hatte der Medieninhaber vielmehr dem gerichtlichen Auftrag folgend unentgeltlich zu veröffentlichen. Die nachträgliche Zuerkennung eines „Entgelts“ - iSe echten Schadenersatzes - ändert nichts daran, dass ein nach dem UStG unverzichtbarer Leistungsaustausch in diesem Fall nicht stattgefunden hat.

 

Für das Einschaltungsentgelt, das der Medieninhaber für die Veröffentlichung des Urteils erhält, gilt im Ergebnis dasselbe. Auch dabei handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Medieninhabers, fehlt doch ein vom Leistenden verschiedener Leistungsempfänger, der dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erhielte. Diese Veröffentlichung nimmt der Medieninhaber nämlich - unbeschadet dessen, dass der Antragsteller dafür aufzukommen hat - ausschließlich im eigenen Interesse vor.

 

Die oben angeführten Beschlüsse verletzen daher insoweit, als sie in Ansehung der Veröffentlichung der Gegendarstellung und der Urteilsveröffentlichung dem der Antragsgegnerin zu ersetzenden Einschaltungsentgelt auch 20 % Umsatzsteuer hinzurechnen, das Gesetz in der Bestimmung des § 16 Abs 3 MedienG iVm § 1 Abs 1 Z 1 UStG.