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03.08.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Zu den Mehrheitserfordernissen bei der Bestellung des Vorsitzenden der Generalversammlung einer GmbH, wenn eine Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen wurde

Die Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung erfolgt - mangels anderweitiger Festlegung in der Satzung - mit einfacher Mehrheit


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Vorsitzender der Generalversammlung, Bestellung
Gesetze:

§§ 34 ff GmbHG

GZ 6 Ob 99/11v [1], 16.06.2011

 

OGH: Die Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung kann nicht isoliert erfolgen, sondern nur dann, wenn diese Wahl Auswirkungen auf (andere) Entscheidungen der Generalversammlung hatte oder zumindest haben konnte. Eine isolierte Nichtigerklärung nur der Wahl zum Vorsitzenden der Generalversammlung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die Beseitigung nur der Wahl als solcher hätte keine eigenständige Bedeutung für die klagende Partei. Insoweit entspricht die Rechtslage der Konstellation, die der OGH in der Entscheidung 4 Ob 101/06s zu beurteilen hatte. Dort sprach der OGH aus, dass die Nichtzulassung eines Aktionärs zur Hauptversammlung nicht isoliert angefochten werden kann, sondern nur dann, wenn diese Auswirkungen auf andere Entscheidungen der Hauptversammlung hat oder haben konnte.

 

Gem § 39 Abs 1 GmbHG erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Hinblick auf diese Regelung entspricht es der völlig hA, dass die Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung mangels anderweitiger Festlegung in der Satzung mit einfacher Mehrheit erfolgt.