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17.08.2011 Zivilrecht

OGH: Beeinträchtigung durch Lichtentzug gem § 364 Abs 3 ABGB

Zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten gibt; die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB scheitert nicht daran, dass Pflanzungen vor Inkrafttreten der Bestimmung betroffen sind; nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 ABGB sind - als Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage - grundsätzlich nicht verjährbar


Schlagworte: Nachbarrecht, negative Immissionen, Entzug von Licht, direktes / indirektes Sonnenlicht, Verjährung
Gesetze:

§ 364 Abs 3 ABGB

GZ 6 Ob 75/11i [1], 16.06.2011

 

Der Kläger begehrt die Unterlassung des Entzugs der direkten Sonneneinstrahlung auf sein Haus durch auf dem Grundstück des Beklagten stehende Bäume.

 

OGH: Anspruchsgrundlage hiefür ist die mit 1. 7. 2004 in Kraft getretene Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB. Danach kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß der Ortsüblichkeit nach Abs 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.

 

Soweit sich das Berufungsgericht auf die (in den Spätherbst- und Wintermonaten fehlende) Sonnenbestrahlung des Hauses des Klägers beruft, hat es übersehen, dass zum Tageslicht auch das indirekte Sonnenlicht gehört, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten gibt.

 

Nach stRsp des OGH hat die - für die Beurteilung der nach § 364 Abs 3 ABGB geforderten Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene - Interessenabwägung nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung dabei an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger ist ihre Unzumutbarkeit anzunehmen.

 

Der Kläger meint, ein Anspruch nach § 364 Abs 3 ABGB könne nicht allein deshalb scheitern, weil die Bäume vor dem 1. 7. 2004 gepflanzt worden sind; dieser Standpunkt entspricht durchaus der Rsp des OFH. Auch soweit er verjährungsrechtliche Überlegungen anstellt, ist ihm dahin beizupflichten, dass nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 ABGB - als Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage - grundsätzlich nicht verjährbar sind.