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17.08.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Entlastung der Geschäftsführer gem § 35 GmbHG

Wird eine Entlastung erklärt, muss die Gesellschaft die anspruchsbegründende Tatsache beweisen, dass die später hervorgekommenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht erkennbar gewesen seien


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Entlastung der Geschäftsführer
Gesetze:

§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG

GZ 7 Ob 143/10w [1], 16.02.2011

 

OGH: Unter Entlastung ist die einseitige Erklärung der Gesellschaft zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus ihrem Handeln erwachsen könnten. Die Befreiung bezieht sich aber nur auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können auch nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder wenn die Unterlagen unvollständig waren. Den Geschäftsführer trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat. Wird eine Entlastung erklärt, muss die Gesellschaft die anspruchsbegründende Tatsache beweisen, dass die später hervorgekommenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht erkennbar gewesen seien.