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07.09.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Zwangsstrafen gem § 283 UGB – begründet das Fehlen von Unterlagen aufgrund einer Betriebsprüfung eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht gem § 277 UGB?

Eine Betriebsprüfung kann schon begrifflich nicht als „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd § 283 Abs 2 UGB angesehen werden


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, Betriebsprüfung, Zwangsstrafen, unvorhergesehenes / unabwendbares Ereignis
Gesetze:

§ 277 UGB, § 283 UGB

GZ 6 Ob 132/11x [1], 18.07.2011

 

OGH: Eine Betriebsprüfung kann schon begrifflich nicht als „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd § 283 Abs 2 UGB angesehen werden. Abgesehen davon, dass die Revisionsrekurswerber in keiner Weise dartun, weshalb die Anhängigkeit einer Betriebsprüfung zwingend dazu führe, dass eine vorher erstellte Bilanz unrichtig wäre, ist ihnen in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht entgegenzuhalten, dass § 277 Abs 1 letzter Satz UGB ohnedies die nachträgliche Einreichung einer Änderung des Jahresabschlusses vorsieht. Damit ist aber vom Gesetzgeber für die Möglichkeit, dass eine steuerliche Betriebsprüfung zu einer Änderung der Bilanz führt, ausreichend vorgesorgt.

 

Dass zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses ausreicht, entspricht der Rsp des OGH. Dass die Revisionsrekurswerber auch an der Erstellung eines derartigen vorläufigen Jahresabschlusses gehindert gewesen wären, haben sie nicht behauptet. Dem durch die Publizitätsrichtlinie geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit wird durch die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses jedenfalls besser Rechnung getragen als durch das völlige Unterbleiben der Einreichung eines Jahresabschlusses.