OGH: § 140 ABGB – Rechtsmittellegitimation der betreuenden Mutter?
Der Anspruch auf Bezahlung von Geldunterhalt steht dem Kind zu und der Elternteil, der das Kind betreut, kann ihn nicht im eigenen Namen geltend machen
§ 140 ABGB
GZ 10 Ob 65/11y [1], 30.08.2011
OGH: Der Unterhaltsanspruch steht immer dem Kind zu; nur dieses ist zur Antragstellung berechtigt. Die Mutter, die das Kind überwiegend betreut, kann den Unterhaltsanspruch daher nicht im eigenen Namen geltend machen. Sie hat im Verfahren über den Kindesunterhalt im eigenen Namen keine Parteistellung und keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts. Daraus folgt weiters, dass sie nicht rechtsmittellegitimiert ist. Soweit der Revisionsrekurs von der Mutter im eigenen Namen erhoben wurde, ist er deshalb schon mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.