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11.10.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Wochengeldanspruch iSd § 162 ASVG aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots gem § 3 Abs 3 MSchG bei vorangegangenem Kinderbetreuungsgeldbezug mit Wochengeldanspruch?

Auch der Bezieherin einer Leistung nach dem KBGG steht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Freistellungszeugnisses nach § 3 Abs 3 MSchG ein vorgezogenes Wochengeld zu, da sie in gleicher Weise wie eine von einem Beschäftigungsverbot betroffene erwerbstätige Dienstnehmerin nicht mehr in der Lage ist, ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit bzw des Lebens und der Gesundheit ihres Kindes einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen


Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, vorzeitiges Wochengeld, Beschäftigungsverbote für werdende Mütter, individuelles Beschäftigungsverbot, Karenz, vorangegangener Kinderbetreuungsgeldbezug
Gesetze:

§ 162 ASVG, § 3 MSchG, KBGG

GZ 10 ObS 77/11p [1], 30.08.2011

 

Die Klägerin war aufgrund ihrer Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber zuletzt im Zeitraum vom 1. 4. 2008 bis 2. 11. 2008 als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet. Anlässlich der Geburt ihres Kindes H am 24. 4. 2009 bezog sie in der Zeit vom 3. 11. 2008 bis 12. 6. 2009 aus dieser Pflichtversicherung Wochengeld. Seit 20. 6. 2009 bezieht die Klägerin das Kinderbetreuungsgeld sowie den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wobei dieser Bezug voraussichtlich am 23. 10. 2011 endet.

 

Mit ihrem Arbeitgeber hat die Klägerin bis 24. 4. 2011 Karenzurlaub vereinbart.

 

Die Klägerin wurde neuerlich schwanger, wobei als voraussichtlicher Entbindungstag der 1. 10. 2010 errechnet wurde. Mit ärztlichem Zeugnis der BH Tulln vom 11. 5. 2010 wurde der Klägerin gem § 3 Abs 3 MSchG bestätigt, dass bei Fortdauer jeder Beschäftigung das Leben und die Gesundheit der Klägerin und des Kindes gefährdet wäre, wobei die Dauer der Gefährdung bis zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist bestehe.

 

Unter Vorlage dieses amtsärztlichen Zeugnisses beantragte die Klägerin bei der beklagten Partei die Gewährung des vorzeitigen Wochengeldes ab dem 11. 5. 2010.

 

Die beklagte Partei lehnte diesen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. 8. 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass mangels Vorliegens einer Beschäftigung der Klägerin mit Arbeitsverpflichtung die Voraussetzungen für die Gewährung eines vorzeitigen Wochengeldes nicht erfüllt seien.

 

OGH: Der grundsätzliche rechtliche Zusammenhang zwischen dem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot und dem sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Wochengeld ist evident. So korrespondiert der Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft mit dem Beschäftigungsverbot für werdende Mütter nach dem MSchG. Es tritt daher der Versicherungsfall der Mutterschaft immer zu jenem Zeitpunkt ein, in dem die Schwangere aufgrund der Beschäftigungsverbote nach dem MSchG ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann und daher grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Bezahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber hat. Um den daraus resultierenden Verdienstentgang auszugleichen, steht Frauen ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Wochengeld zu.

 

Über das absolute Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs 1 MSchG) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre (§ 3 Abs 3 MSchG). Das individuelle Beschäftigungsverbot wird für den Arbeitgeber mit Vorlage des amts- bzw arbeitsinspektionsärztlichen Zeugnisses wirksam. Während der Zeiten des individuellen Beschäftigungsverbots besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld (§ 162 Abs 1 ASVG).

 

Bei dem generellen (absoluten) Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MSchG und dem individuellen Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 3 MSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind.

 

Gem § 15 Abs 1 MSchG ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfristen des § 5 Abs 1 und 2 MSchG Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein Karenzurlaub kann für jene Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 und 5 MSchG besteht, nicht in Anspruch genommen werden, da für derartige Zeiträume schon ex lege keine Verpflichtung zu irgendwelchen Dienstleistungen besteht, sodass eine Enthebung von einer solchen Verpflichtung in Form der Gewährung eines (Karenz-)Urlaubs begrifflich ausgeschlossen ist. Es wird daher bei einer neuerlichen Schwangerschaft mit dem Beginn des Beschäftigungsverbots der Karenzurlaub verdrängt.

 

Es spricht sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die systematische Auslegung der Bestimmungen der §§ 120 Abs 1 zweiter Satz, 157 und 162 Abs 1 dritter Satz ASVG für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Gesetzgeber bei Bezieherinnen von Leistungen nach dem KBGG auch für den Zeitraum eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs 3 MSchG) das Wochengeld gewähren wollte. Dies ergibt sich daraus, dass im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs 3 MSchG) in § 120 Abs 1 zweiter Satz ASVG eine Vorverlegung des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft auf den Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots vorgesehen ist, der Versicherungsfall der Mutterschaft nach § 157 ASVG, welche Bestimmung den Umfang des Versicherungsschutzes bei Leistungen aus diesem Versicherungsfall regelt, den nach seinem Eintritt (§ 120 Abs 1 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen umfasst und für die Zeit des individuellen Beschäftigungsverbots in § 162 Abs 1 Satz 3 ASVG eine Zahlungspflicht des Krankenversicherungsträgers betreffend das Wochengeld vorgesehen ist.

 

Es hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim absoluten Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 1 MSchG und dem individuellen Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 3 MSchG um Maßnahmen handelt, die dem identen Schutzzweck, nämlich der Hintanhaltung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind, dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind.

 

Weiters hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwischen „Dienstnehmerinnen“ und „Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG, KGG oder KBGG“ unterscheidet und damit deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft nicht von der faktischen Fortdauer bzw der Aufnahme einer Beschäftigung abhängig ist. Der Gesetzgeber unterscheidet innerhalb der Gruppe der „Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG, KGG oder KBGG“ auch nicht zwischen Bezieherinnen, deren Beschäftigung fortdauert oder die eine solche aufnehmen, und  Bezieherinnen, die nur Leistungen nach den genannten Gesetzen erhalten.

 

Es ist der beklagten Partei zwar darin zu folgen, dass das absolute Beschäftigungsverbot unabhängig von einer Gefährdung für Mutter oder Kind durch eine Weiterbeschäftigung besteht, während das individuelle Beschäftigungsverbot am Gesundheitszustand der konkret betroffenen Schwangeren sowie an individuell bestehenden Gefährdungsmomenten anknüpft. Es trifft aber nicht zu, dass dem individuellen Beschäftigungsverbot im Fall der Klägerin, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft im Karenzurlaub befunden und Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, nur theoretische Bedeutung zugekommen sei. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass für Bezieherinnen von Leistungen nach dem KBGG auch während eines Karenzurlaubs die Möglichkeit besteht, eine Beschäftigung in einem bestimmten Ausmaß (vgl § 15e MSchG, § 2 Abs 1 Z 3 KBGG) auszuüben. Damit kann aber auch im Einzelfall bei Aufnahme einer Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet werden. Insoweit unterscheidet sich auch die Situation der Klägerin, die aufgrund eines ärztlichen Freistellungszeugnisses vom 11. 5. 2010 während ihres Kinderbetreuungsgeldbezugs keinerlei Beschäftigung ausüben kann, da ansonsten das Leben und die Gesundheit der Klägerin und des Kindes gefährdet wäre, von der Situation einer Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld, bei der eine solche Gefährdung nicht vorliegt und die daher einer solchen Einschränkung nicht unterworfen ist.