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01.11.2011 Zivilrecht

OGH: Ausschluss der Rückwirkung gem Art 17 EVÜ – ist bei Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 1. 12. 1998 geschlossen wurden, auf die Zeiträume danach das EVÜ anzuwenden?

Auch bei Dauerschuldverhältnissen, die über das Inkrafttreten des EVÜ hinauswirken, ist auf den Abschluss des Vertrags abzustellen


Schlagworte: Internationales Privatrecht, Ausschluss der Rückwirkung, Dauerschuldverhältnis
Gesetze:

Art 17 EVÜ

GZ 9 ObA 65/11s [1], 16.09.2011

 

OGH: Das EVÜ vom 19. 6. 1980 ist ein zwischen den Mitgliedstaaten der EU abgeschlossenes internationales Übereinkommen, das in Österreich am 1. 12. 1998 in Kraft getreten ist.

 

Für Österreich hat es – anders als in Deutschland – bei dem klaren Wortlaut des Art 17 EVÜ zu bleiben. Das bedeutet, dass auch bei Dauerschuldverhältnissen, die über das Inkrafttreten des EVÜ hinauswirken, auf den Abschluss des Vertrags abzustellen ist. Dafür sprechen neben dem klaren Wortlaut auch verfassungsrechtliche Überlegungen, die eine sachliche Rechtfertigung für einen von den Vertragsparteien nicht kalkulierbaren Statutenwechsel während des Vertragsverhältnisses erforderten. Auch die Gesetzesmaterialien gehen von der Maßgeblichkeit des Vertragsabschlusses aus. Dies hat auch für Arbeitsverhältnisse zu gelten.