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15.11.2011 Zivilrecht

OGH: Schmerzengeld gem § 1325 ABGB iZm Ölgeruchsentwicklung?

Die allein durch Geruchsimmissionen hervorgerufenen Unlustgefühle rechtfertigen nicht die Zuerkennung eines Schmerzengeldes gem § 1325 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Körperverletzung, Geruchsbelästigung, psychische Beeinträchtigung, Krankheit
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB

GZ 5 Ob 176/11k [1], 07.10.2011

 

Die Kläger hatten bei der Beklagten Heizöl bestellt. Bei der Befüllung des Tanks trat über die Entlüftungsleitung in der Attikaverkleidung des Hauses der Kläger Heizöl aus.

 

OGH: § 1325 ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld als Ersatz des ideellen Schadens, der iZm der körperlichen Verletzung entsteht, vor. Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Eine äußerlich sichtbare Verletzung ist nicht Voraussetzung. Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung, lediglich eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht für sich allein nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden. Doch ist unbestritten, dass massive Einwirkungen in die psychische Sphäre jedenfalls dann eine körperliche Verletzung iSd § 1325 ABGB darstellen, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind.

 

Den zuvor aufgezeigten Grundsätzen entspricht auch heute noch die Entscheidung 1 Ob 658/82 (EvBl 1983/82), wenn dort zusammengefasst der Standpunkt vertreten wird, dass allein die durch Geruchsimmissionen (beißend chemisch riechender Rauch) hervorgerufenen Unlustgefühle nicht die Zuerkennung eines Schmerzengeldes gem § 1325 ABGB rechtfertigen. Diese Entscheidung wird auch - soweit überblickbar - in der Lehre nicht kritisiert.

 

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Kläger nicht einmal behauptet hätten, dass sie der Geruch mehr als nur belästigt habe und dessen Auswirkungen über ein bloßes Unbehagen oder ähnliche Unlustgefühle hinausgegangen sei oder gar eine krankheitswertige Beeinträchtigung hervorgerufen habe, ist eine (jedenfalls) vertretbare Auslegung des erstinstanzlichen Prozessvorbringens der Kläger, sodass daraus keine erhebliche Rechtsfrage abzuleiten ist.