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15.11.2011 Verfahrensrecht

OGH: Hinterlegung bei Gericht gem § 307 EO

Weder der Verpflichtete noch sonst ein Beteiligter können die Annahme des vom Drittschuldner erlegten Betrages zu Gericht mit Rekurs bekämpfen, weil dadurch ihre Rechte nicht berührt werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekution auf Geldforderungen, Anspruchsexekution, Hinterlegung bei Gericht
Gesetze:

§ 307 EO, § 329 EO

GZ 3 Ob 164/11f [1], 12.10.2011

 

OGH: Der OGH hat bereits im ersten Rechtsgang dargelegt, dass es auch für die Rechtslage nach der EO-Novelle 1991 der hA entspricht, dass der Erlag nach § 307 EO im Allgemeinen ohne Einfluss auf die materiell-rechtliche Stellung des Verpflichteten und der sonstigen Beteiligten bleibt und sie die Annahme des vom Drittschuldner erlegten Betrags zu Gericht in der Regel nicht mit Rekurs bekämpfen können, woran festzuhalten ist. Das liegt darin begründet, dass der Erlag (nur) schuldbefreiend für den Drittschuldner wirkt, wenn die Voraussetzungen des § 307 Abs 1 EO vorliegen. Der betreibende Gläubiger kann den Drittschuldner auf Zahlung klagen, wenn die Voraussetzungen eines Erlags nicht vorliegen.

 

Verfahrensrechtliche Voraussetzung für den Erlag nach § 307 (iVm § 329) EO ist sowohl bei der Forderungsexekution als auch bei der Anspruchsexekution die, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter erfolgte Pfändung und Überweisung der Forderung/des Anspruchs, die hier rechtskräftig bei der Annahme des Erlags vorlag.