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22.11.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Legalzession gem § 324 Abs 3 ASVG und verschuldete unterlassene Pensionsantragstellung des Sachwalters – Aktivlegitimation des geschädigten Hilfeempfängers hinsichtlich 100 % des Pensionsschadens?

Wenn der Schädiger nach Schadenersatzrecht den Geschädigten so zu stellen hat, wie dieser bei pflichtgemäßem Handeln stünde und der Geschädigte wegen der Besonderheit des sofortigen Übergangs von 80 % des Pensionsanspruchs auf den Sozialhilfeträger selbst keinen Schaden erleidet und sich dieser im angeführten Ausmaß nur bei letzterem verwirklicht, ist die Frage der Klagelegitimation in Fortführung der Rsp zu den Fällen der Lohnfortzahlung, insbesondere aber des unterhaltspflichtigen Vaters in Ansehung der Heilungskosten des geschädigten Kindes, dahin zu beantworten, dass nur der Sozialhilfeträger zur Klage legitimiert ist


Schlagworte: Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe, Legalzession, Schadenersatzrecht, verschuldete unterlassene Pensionsantragstellung des Sachwalters, Aktivlegitimation des geschädigten Hilfeempfängers hinsichtlich 100 % des Pensionsschadens, Sozialhilfeträger, Schadensüberwälzung, Schadensverlagerung
Gesetze:

§ 324 ASVG, §§ 1295 ff ABGB

GZ 3 Ob 45/11f [1], 12.10.2011

 

Die Klägerin begehrt 79.357,24 EUR sA von der Beklagten als ihrer ehemaligen Sachwalterin. Die Beklagte habe schuldhaft verabsäumt, einen Antrag auf Invaliditätspension samt Ausgleichszulage zu stellen. Hätte die Beklagte für die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt, wäre der Klägerin ab 1. August 1998 bis zum 30. September 2007 eine Invaliditätspension (samt Ausgleichszulage) in der Höhe des Klagebegehrens ausgezahlt worden.

 

Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Der Pensionsanspruch sei schon im Zeitpunkt seiner Entstehung unabhängig von der Antragstellung im Wege der Legalzession des § 324 ASVG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden.

 

OGH: Auf eine unmittelbare Anwendung des § 324 Abs 3 ASVG kann die Beklagte ihren Einwand der mangelnden Aktivlegitimation, bezogen auf die im Revisionsverfahren allein strittigen 80 % des durch die unterlassene Pensionsantragstellung verursachten Pensionsentgangs, nicht gründen:

 

Das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialversicherungsträger ist aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht nach den jeweiligen Landessozialhilfegesetzen zu beurteilen. Vielmehr sind die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 323 ff ASVG, maßgebend. So sieht auch das hier anzuwendende WSHG in seinem § 28 ausdrücklich vor, dass für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften gelten.

 

Während § 324 Abs 1 ASVG dem Träger der Sozialhilfe, der einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit unterstützt hat, für die dieser einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach dem ASVG hat, einen selbständigen Ersatzanspruch gegen den Versicherungsträger einräumt, regelt § 324 Abs 3 ASVG den Fall einer Legalzession. Danach geht, wenn ein Renten-(Pensions-)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in bestimmten, näher bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist, für die Zeit der Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge (also der jeweils zeitlich kongruente Anspruch) bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe über.

 

Unstrittig ist, dass die Klägerin jedenfalls seit 2. Februar 1995 auf Kosten des zuständigen Sozialhilfeträgers in einem Pflegeheim der in § 324 Abs 3 ASVG bezeichneten Art untergebracht ist, wobei die dafür aufgewendeten Kosten im klagegegenständlichen Zeitraum höher waren als 80 % der Pensionsleistungen (samt Ausgleichszulage), die der Klägerin ab 1. August 1998 gewährt worden wären, hätte die Beklagte einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Ebenso unstrittig ist, dass die Klägerin keine Unterhaltspflichten treffen und daher die in § 324 Abs 3 ASVG vorgesehenen Abschläge von dem von der Legalzession betroffenen Pensionsanspruch keine Anwendung finden.

 

Der Anspruchsübergang nach § 324 Abs 3 ASVG ist zwar an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, bedarf also insbesondere keiner Anzeige. Allerdings setzt er voraus, dass der dem Pflegezeitraum zeitlich kongruente Pensionsanspruch auch angefallen ist, weil in der Pensionsversicherung - selbst wenn den Versicherten kein Verschulden an der unterlassenen Antragstellung trifft - das Antragsprinzip gilt. Die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätspension zum Stichtag gem § 85 ASVG - das Leistungsverhältnis - ist Grundlage für die Gewährung der Leistung. Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum gebührt, wie etwa eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt die Leistung zusteht. Das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Anfall der Leistung (§ 86 ASVG). Eine Invaliditätspension fällt mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einen Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG). Wird der Antrag erst nach Ablauf eines Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag, dh mit dem folgenden Monatsersten ab Antragstellung (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG iVm § 223 Abs 2 ASVG) an.

 

Mangels Pensionsantragstellung bestand für die den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen zeitlich kongruenten Perioden keine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers. Ein Übergang von Pensionsansprüchen iSd § 324 Abs 3 ASVG erfolgte daher nicht.

 

Schaden der Klägerin:

 

In der mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Entscheidung 4 Ob 26/10t (dort: Waisenpension) hat der OGH wie folgt argumentiert: Gem § 27 WSHG gingen, wenn der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten habe, diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den zuständigen Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet habe. Eine Waisenpension falle ebenso wie ein Unterhaltsanspruch als Anspruch zur Deckung des Lebensbedarfs unter § 27 WSHG. Folge der Legalzession sei ein Wechsel der Rechtszuständigkeit: Die Forderung gehe mit der schriftlichen Anzeige in das Vermögen des zuständigen Sozialhilfeträgers über. Unter Berücksichtigung des hypothetischen Kausalverlaufs hätte die Beklagte gem § 32 WSHG den Sozialversicherungsträger unverzüglich vom Antrag auf Waisenpension und deren Bezug verständigen müssen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass der Sozialhilfeträger nach Verständigung die zum gesetzlichen Forderungsübergang führende schriftliche Anzeige erstattet hätte. In diesem Fall wäre der Forderungsübergang (schon) mit tatsächlichem Bezug der Waisenpension eingetreten. Der Klägerin sei daher nur ein Schaden in Höhe des ihr nach Forderungsübergang verbleibenden Anteils von 20 % der Waisenpension entstanden.

 

Nun gilt allerdings § 27 WSHG wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 28 WSHG iVm § 324 Abs 3 ASVG nicht für Pensionsansprüche des Hilfeempfängers. Überdies setzt § 27 WSHG, der bestimmt, dass Rechtsansprüche, die der Empfänger der Hilfe zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten hat, auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den zuständigen Sozialhilfeträger übergehen, eine schriftliche Anzeige des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Dritten voraus. Anders als im ASVG wird somit die Legalzesssion erst mit Einlangen der entsprechenden Anzeige beim Dritten bewirkt.

 

Folgt man der Auffassung, dass der Klägerin im Umfang von 80 % der entgangenen Pension kein Schaden entstand, weil ihre Bedürfnisse vom Sozialhilfeträger gedeckt wurden, ergebe sich als Konsequenz, dass der Schädiger endgültig nur 20 % des Schadens zu ersetzen hätte. Der Sozialhilfeträger selbst könnte nämlich nach dieser Betrachtungsweise auch keinen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn dem Pensionsberechtigten selbst kein Schaden entstanden ist: Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen Dritte leitet sich direkt vom ursprünglichen Anspruch des Hilfeempfängers ab. An der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. Der Übergang eines Schadenersatzanspruchs setzt voraus, dass der aus der Unterlassung der Pensionsantragstellung resultierende Schadenersatzanspruch zunächst beim Pensionsberechtigten selbst entstanden ist (ein nicht entstandener Anspruch kann auch nicht im Weg einer Legalzession übergehen). Der Sozialhilfeträger selbst hätte nur einen - grundsätzlich nicht ersatzfähigen - mittelbaren Schaden, der in der Weiterversorgung der Klägerin ausschließlich auf seine Kosten läge. Diese Konsequenz würde jedoch eine - unbillige - Entlastung der Schädigerin (Beklagten) auf Kosten des Sozialhilfeträgers bewirken.

 

Es liegt somit ein Fall bloßer Schadensverlagerung vor, der dann angenommen wird, wenn sich der Schaden des Geschädigten infolge eines (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) „Transfers“ deckungsgleich bei einem Dritten realisiert: Der Anspruch auf Invaliditätspension an sich wäre zwar (und steht nun) der Klägerin zugestanden. Insoweit ihr aber - wie im Anlassfall - für die zeitlich kongruenten Perioden Sozialhilfeleistungen in einem über die Pensionsansprüche hinausgehenden Ausmaß tatsächlich gewährt wurden, wären 80 % der konkreten Leistungsansprüche für kongruente Perioden gem § 324 Abs 3 ASVG ex lege und ohne Anzeige auf den Sozialhilfeträger als Legalzessionar übergegangen. Der durch die unterlassene Pensionsantragstellung verursachte Schaden stellt daher - wie die Entscheidung 4 Ob 26/10t unter Berufung auf den „hypothetischen Kausalverlauf“ im Ergebnis zutreffend ausführt - bei einer Differenzrechnung in diesem Umfang keinen subjektiven Schaden der Klägerin dar. Bei rechtmäßigem Alternativverhalten der beklagten Sachwalterin, also bei rechtzeitiger Antragstellung, wäre zwar der Klägerin die Pension zuerkannt worden, der Anspruch wäre aber im Wege der Legalzession zeitgleich zum Entstehungszeitpunkt auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Tatsächlich geschädigt ist vielmehr nur der Sozialhilfeträger, weil durch die Unterlassung der Pensionsantragstellung die Legalzession gem § 324 Abs 3 ASVG vereitelt wurde.

 

Nach hA in LuRsp wird der Dritte in Fällen bloßer Schadensverlagerung nicht von seiner Ersatzpflicht befreit. Von einer - nicht gewünschten - unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzpflicht kann dann keine Rede sein, wenn kein Schaden in die Betrachtung einbezogen wird, der nicht ohnedies normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre.

 

Daraus folgt, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass sie wegen der dargestellten Schadensüberwälzung von ihrer Ersatzpflicht befreit sei. Damit stellt sich die Frage der Klagelegitimation.

 

Legitimation der Klägerin:

 

Durchaus strittig ist in LuRsp, ob in den Fällen der Schadensüberwälzung dem Verletzten oder dem Dritten oder aber beiden der Anspruch gegen den Schädiger zusteht. Die Frage stellt sich jedoch dann nicht, wenn der Anspruch im Wege einer rechtsgeschäftlichen Abtretung oder einer Legalzession auf den Dritten überging.

 

Zu erwägen ist zunächst, ob § 27 WSHG anwendbar ist.

 

Grundsätzlich unterliegen zwar auch Schadenersatzansprüche nach der Rsp des OGH dem § 27 WSHG (RIS-Justiz RS0072876 zu den vergleichbaren Bestimmungen des SbgSHG und des KrntSHG). § 27 WSHG hat den im Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe begründeten Zweck, dass Ansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich macht, übergehen. Besonders bedeutsam ist dieser Grundsatz bei Schadenersatzansprüchen des Hilfeempfängers gegen einen Dritten. Nur wenn das schädigende Ereignis zu einem Bedarf geführt hat, der durch Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt wurde, hat der Sozialhilfeträger Ersatzforderungen gegen den Schädiger, etwa wegen eines durch einen Unfall verursachten Verdienstentgangs, soweit unter Berücksichtigung anderer Legalzessionsnormen, die ex lege und unabhängig von einer Anzeige übergehen, ein Schadenersatzanspruch verbleibt.

 

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher in der Rsp zu den Sozialhilfegesetzen der Länder behandelten Fällen dadurch, dass nicht das schädigende Ereignis (Unterlassung der Pensionsantragstellung) den Sozialhilfebedarf der Klägerin auslöste. Dieser bestand vielmehr bereits zum Schädigungszeitpunkt und wäre durch rechtzeitige Pensionsantragstellung nur gemindert worden.

 

Eine Anwendung des § 27 WSHG wäre jedenfalls nur bei teleologischer Reduktion der Bestimmung möglich, weil der dort vorgesehene gänzliche Übergang des Ersatzanspruchs gegen den Dritten (die Beklagte) dem Sozialhilfeträger mehr (100 % des Pensionsschadens) gewähren würde als die Legalzession nach § 324 Abs 3 ASVG, die durch die unterlassene Pensionsantragstellung vereitelt wurde.

 

Dass § 27 WSHG nicht zwangsläufig auf alle Ersatzansprüche des Empfängers gegen Dritte anzuwenden ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem letzten Satz dieser Bestimmung, wonach Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts unberührt bleiben.

 

In den sog Lohnfortzahlungsfällen lässt die Rsp den Ersatzanspruch gegen den Schädiger in Analogie zu § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergehen. Eine Analogie zu § 1358 ABGB wurde ferner für den Übergang des Schadenersatzanspruchs eines bei der Geburt geschädigten Kindes auf seinen unterhaltspflichtigen Vater bejaht.

 

Zu prüfen ist, ob sich diese dargestellte Linie der Rsp auf den Anlassfall übertragen lässt. Erkennbar ist jedenfalls eine Tendenz, die Klagelegitimation dem tatsächlich geschädigten Dritten zu gewähren. Vergleichbar ist die in der Rsp bejahte Aktivlegitimation des nach dem Gesetz unterhaltspflichtigen Vaters. Auch der Sozialhilfeträger erfüllt gesetzlich Leistungspflichten zur Deckung der Lebensbedürfnisse.

 

Wesentlich ist hier, dass der Gesetzgeber in Ansehung der Pensionsansprüche des Empfängers der Sozialhilfe den Weg einer an keine weiteren Voraussetzungen (insbesondere Anzeige) geknüpften Legalzession gewählt hat. Das führt ua dazu, dass ein Gläubiger bei Pfändung des Pensionsanspruchs nach der Legalzession nur mehr auf den vom Forderungsübergang nicht erfassten Teil der Pension greifen kann. Ferner wird der Sozialhilfeträger unmittelbar mit Entstehen des zeitlich kongruenten Leistungsanspruchs Legalzessionar und damit verfügungsberechtigt. Das Risiko, dass der Empfänger der Hilfe den von der Legalzession erfassten Pensionsteil vor Anzeige des Anspruchsübergangs verbraucht und das Risiko einer allfälligen Insolvenz des Empfängers treffen damit nicht den Sozialhilfeträger.

 

Ordnet aber der Gesetzgeber in Ansehung der Pensionsansprüche des Empfängers der Sozialhilfe eine an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte, ex lege eintretende Legalzession an, ist diese Anordnung wegen derselben Interessenlage analog auch für zeitlich kongruente Schadenersatzansprüche wegen Vereitlung eines sonst von § 324 Abs 3 ASVG erfassten Pensionsanspruchs heranzuziehen: Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schadenersatzanspruch mit jenem Anspruch, der ohne schädigendes Ereignis unmittelbar auf den Sozialhilfeträger übergegangen wäre, völlig deckungsgleich, also eine Art „stellvertretendes commodum“ ist. Beließe man in diesem Fall den Schadenersatzanspruch zunächst dem Empfänger und ließe ihn nur mit Anzeige des Sozialhilfeträgers gem § 27 WSHG übergehen, wäre der Sozialhilfeträger jenen Gefahren ausgesetzt, die den Gesetzgeber erkennbar bewogen haben, die an keine weitere Voraussetzungen geknüpfte Legalzession des § 324 ASVG anzuordnen.

 

Wenn der Schädiger nach Schadenersatzrecht den Geschädigten so zu stellen hat, wie dieser bei pflichtgemäßem Handeln stünde und der Geschädigte wegen der Besonderheit des sofortigen Übergangs von 80 % des Pensionsanspruchs auf den Sozialhilfeträger selbst keinen Schaden erleidet und sich dieser im angeführten Ausmaß nur bei letzterem verwirklicht, ist die Frage der Klagelegitimation in Fortführung der Rsp zu den Fällen der Lohnfortzahlung, insbesondere aber des unterhaltspflichtigen Vaters in Ansehung der Heilungskosten des geschädigten Kindes, dahin zu beantworten, dass nur der Sozialhilfeträger zur Klage legitimiert ist. Der Schadenersatz ist Surrogat für die entgangene Pension, über die die Klägerin im Ausmaß von 80 % nie hätte verfügen können. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die Aktivlegitimation der Klägerin in analoger Anwendung der Zessionsbestimmung des § 324 Abs 3 ASVG zu verneinen.