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20.12.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: § 24 UrhG – zur (schlichten) Einwilligung des Berechtigten in eine Nutzungshandlung

Anders als bei der rechtsgeschäftlichen Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts genügt es für eine (schlichte) Einwilligung des Berechtigten in eine Nutzungshandlung, dass seinem (auch nur schlüssigen) Verhalten die objektive Erklärung entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seines Werks einverstanden


Schlagworte: Urheberrecht, Werknutzung, Eingriff in ein ausschließliches Verwertungsrecht, (schlichte) Einwilligung, konkludent
Gesetze:

§ 24 UrhG, § 863 ABGB

GZ 4 Ob 101/11y [1], 09.08.2011

 

OGH: Angesichts der von der Beklagten zu verantwortenden Vervielfältigungshandlung gewinnt die in der Klagebeantwortung erhobene rechtfertigende Einrede des Beklagten an Bedeutung, der Klägerin sei vor und auch während der Ausstellung ihrer Bilder im Hotel der Beklagten bekannt gewesen, dass immer wieder Aufnahmen von den Hotelräumlichkeiten auch zum Zweck der Bewerbung des Hotels gemacht würden; derartige Aufnahmen seien auch in Anwesenheit der Klägerin, etwa am Beginn der Ausstellung ihrer Bilder, nicht nur mit schlüssiger, sondern mit ausdrücklicher Akzeptanz der Klägerin gemacht worden. Diesem Vorbringen der Beklagten hat die Klägerin nicht widersprochen, weshalb dieser Sachverhalt der Entscheidung gem § 267 Abs 1 ZPO zugrunde zu legen ist.

 

Der Urheber kann zwar auf sein Urheberrecht in seiner Gesamtheit nicht verzichten, er kann aber durch Erklärung seine Zustimmung zu bestimmten Nutzungshandlungen erteilen.

 

Letzteres entspricht auch der stRsp des Senats zum Verzicht auf die Geltendmachung des Schutzrechts nach § 78 UrhG, wobei der Schutz nur soweit entfällt, wie die Zustimmung reicht. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, für welchen Zweck und in welchem Zusammenhang die Zustimmung erteilt wurde.

 

Anders als bei der rechtsgeschäftlichen Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts genügt es für eine (schlichte) Einwilligung des Berechtigten in eine Nutzungshandlung, dass seinem (auch nur schlüssigen) Verhalten die objektive Erklärung entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seines Werks einverstanden. Die Einwilligung bewirkt, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht wegen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist.

 

Auf der Grundlage des Sachverhalts liegen die Voraussetzungen einer solchen (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die später mit ihrer Klageführung beanstandete Rechtsverletzung vor.

 

War der Klägerin nämlich bekannt, dass die Beklagte immer wieder Aufnahmen ihrer Hotelräumlichkeiten auch zum Zweck der Bewerbung des Hotels macht und hat sie solche Aufnahmen in ihrer Anwesenheit auch am Beginn der Ausstellung ihrer Gemälde ohne Widerspruch geduldet, hat sie dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt, es könne erwartet werden, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ein „Werbeverbot“ mit solchen Fotos von Hotelräumlichkeiten ausspricht, auf dem auch ihre Gemälde erkennbar sind, falls sie mit einer Veröffentlichung solcher Fotos nicht einverstanden ist.

 

Daraus ergibt sich, dass das Verhalten der Klägerin iZm der Herstellung von Fotos der Hotelräumlichkeiten anlässlich der Ausstellungseröffnung aus Sicht der Beklagten objektiv als stillschweigendes Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin im Zuge von Werbemaßnahmen üblichen Umfangs für Zwecke der Hotelwerbung genutzt werden dürfen. Die Einstellung der beanstandeten Fotos auf die Homepage der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Zustimmung, weshalb die Beklagte insoweit nicht rechtswidrig gehandelt hat. Das Klagebegehren erweist sich damit aus diesem Grund als unberechtigt.

 

Nur ergänzend ist zu bemerken, dass die Einbringung der Klage wohl als Widerruf der Einwilligung der Klägerin in die nunmehr beanstandete Werknutzung zu deuten ist. Dies ändert aber nichts am Verfahrensergebnis, hat doch die Beklagte auf die Klage mit dem Entfernen der beanstandeten Fotos von ihrer Homepage reagiert.