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03.01.2012 Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB und zur Frage, ob Hühner als „größere Tiere“ iSd zu § 523 ABGB bestehenden Rsp zu betrachten sind

Das Eindringen von Hühnern auf ein Nachbargrundstück ist kein Anwendungsfall des § 364 Abs 2 ABGB, weil diese Beeinträchtigung mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann; der beeinträchtigte Eigentümer ist durch die Eigentumsfreiheitsklage iSd § 523 ABGB geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt


Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Eigentumsfreiheitsklage, Hühner, Ortsunüblichkeit, Wesentlichkeit, größere Tiere, unbeherrschbare Tiere, zumutbare Maßnahmen
Gesetze:

§ 364 ABGB, § 523 ABGB

GZ 10 Ob 52/11m [1], 08.11.2011

 

OGH: Nach der jüngeren Rsp schließt der Zweck des § 364 Abs 2 ABGB dessen Anwendung im Fall des Eindringens größerer Tiere (wozu neben Schafen und Ziegen auch Hühner zählen) aus, wenn der Grundeigentümer in solchen Fällen die von seinem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen eines anderen mit zumutbaren Maßnahmen verhindern kann. Solchen Eingriffen ist nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB zu begegnen.

 

Hühner sind keine „unbeherrschbaren Tiere“ iSd Ausführungen von Klang (in Klang² II 171), Kerschner/E. Wagner (in Klang³ [2011] § 364 ABGB Rz 168 aE und Rz 171) und Gaisbauer (Streunende Katzen und Nachbarrecht, wobl 2000, 165), was die Gleichstellung mit Immissionen ausschließt.