06.03.2017 Wirtschaftsrecht

VwGH: § 141 BVergG 2006 – (beabsichtigte) Direktvergabe von Aufträgen nach Art 5 Abs 6 der VO 1370/2007

Eine Vorinformation muss so gefasst sein, dass iSd Erwägungsgrundes 29 der VO 1370/2007 potentielle Bieter eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können


Schlagworte: Vergaberecht, nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge, Direktvergabe, Vorinformation, Veröffentlichung
Gesetze:

 

§ 141 BVergG 2006, VO 1370/2007

 

GZ Ra 2016/04/0139, 21.12.2016

 

VwGH: Die Wortfolge "die Anwendung des Art 5 Abs 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr 1370/2007 bleibt unberührt" in § 141 Abs 3 BVergG 2006 ist dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Art 5 Abs 6 der VO 1370/2007 zur Verfügung steht und von der nach dem Einleitungssatz des Art 5 Abs 6 der VO 1370/2007 den Mitgliedsstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde. Durch Art 7 Abs 2 der VO 1370/2007 ist bei derartigen Direktvergaben die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Aus dem klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung dem Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können. Ausgehend von diesem Zweck der Veröffentlichung muss eine Vorinformation in einer einzelfallbezogenen Bewertung so gefasst sein, dass iSd Erwägungsgrundes 29 der VO 1370/2007 potentielle Bieter eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können.

 

Zu diesem Zweck der VO 1370/2007 hat der EuGH bereits (in gleicher Weise) festgehalten: "Der Zweck der Verordnung besteht nämlich nach ihrem Art 1 Abs 1 Unterabs 1 darin, ‚festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des (Unionsrechts) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die ua zahlreicher, sicherer, höherwertiger oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte'. Dass die Verordnung Nr 1370/2007 ihrem Wesen nach Modalitäten für das Tätigwerden bei allgemeinen Systemen zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorsehen soll, impliziert, dass sie im Verhältnis zu Letzteren Sonderregeln enthält" (vgl das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2016 in der Rechtssache C-292/15, Hörmann Reisen GmbH).