15.07.2018 Sonstiges

VwGH: Ersatz der Kosten für veterinärmedizinische Betreuung einer entlaufenen Katze gem § 30 Abs 3 TSchG?

Von der Ersatzpflicht sind all jene Aufwendungen erfasst, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind; mit BGBl I Nr 61/2017 erfolgte eine Änderung des Wortlautes des § 30 Abs 3 TSchG, der statt der Unterbringung nunmehr die Haltung auf Kosten des Tierhalters anordnet; damit wollte der Gesetzgeber nur klarstellen, dass bei Betreuung der Tiere in Obhut der Behörde sämtliche notwendigen Aufwendungen für die Haltung (Behausung, Fütterung, tierärztliche Betreuung) auf Kosten des Tierhalters erfolgen sollen, weil der Begriff "Unterbringung" entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers zu eng interpretiert worden sei


Schlagworte: Tierschutzrecht, entlaufenes Tier, Kostenersatz, veterinärmedizinische Betreuung
Gesetze:

 

§ 30 TSchG

 

GZ Ra 2017/02/0079, 18.05.2018

 

VwGH: Zu § 30 TSchG führen die Materialien aus, die vorgeschlagene Bestimmung folge dem im Land Wien praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich sei. Nach dem bis zur Erlassung des TSchG geltenden Wr Tierschutz- und Tierhaltegesetz hatte die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die zur Beseitigung näher genannter Gefahren erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen (§§ 13a Abs 3 und 16 Abs 6 leg cit); darüber hinaus hatte in bestimmten Fällen die Abnahme und sichere Verwahrung oder Betreuung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu erfolgen (§§ 16 Abs 5 und 23 Abs 1 Z 2 und 3 leg cit). Gem § 21 Abs 2 des Tir TSchG hatte die Behörde für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines ihr übergebenen entlaufenen Tieres zu sorgen und der Halter hatte der Behörde oder dem Betreiber des Tierheimes oder des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

 

Eine Einschränkung auf den Ersatz bloß der Kosten, die aus der Unterbringung der Tiere in Räumen, Ställen oder dergleichen herrühren, ist den Vorgängerbestimmungen des TSchG, die diesem zum Vorbild dienten, nicht zu entnehmen. Vor allem nach § 21 Abs 2 des Tir TSchG kam es generell auf die Kosten an, die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendet wurden.

 

Ebenso lässt der Regelungsinhalt des danach gültigen § 30 TSchG erkennen, dass umfassende Maßnahmen der Vorsorge für ua entlaufene Tiere getroffen werden sollen. Die Übergabe der Tiere an näher genannte Einrichtungen ist an deren Fähigkeit, eine Tierhaltung iSd TSchG zu gewährleisten geknüpft und den derart bestellten Verwahrern werden ausdrücklich noch die Pflichten eines Halters überbunden. Darüber hinaus werden auch der Behörde für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters auferlegt. Zu diesen zählen nach § 15 TSchG die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Unter Bedachtnahme auf diesen Regelungszusammenhang ist die in § 30 Abs 3 TSchG angeordnete Unterbringung der in der Obhut der Behörde befindlichen Tiere auf Kosten des Tierhalters dahingehend zu verstehen, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind.

 

In diese Richtung deutet auch die in § 30 Abs 7 TSchG enthaltene Bestimmung über die Entschädigung des früheren Eigentümers nach der Übertragung des Eigentums am Tier auf einen Dritten. Hier ist der Ersatz des gemeinen Wertes des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu leisten. Eine Einschränkung auf irgendwelche Aufwendungen für eine räumliche Unterbringung ist nicht vorgesehen. Schließlich erfolgte mit BGBl I Nr 61/2017 eine Änderung des Wortlautes des § 30 Abs 3 TSchG, der statt der Unterbringung nunmehr die Haltung auf Kosten des Tierhalters anordnet. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien nur klarstellen, dass bei Betreuung der Tiere in Obhut der Behörde sämtliche notwendigen Aufwendungen für die Haltung (Behausung, Fütterung, tierärztliche Betreuung) auf Kosten des Tierhalters erfolgen sollen, weil der Begriff "Unterbringung" entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers zu eng interpretiert worden sei.

 

Indem das LVwG die von der Mitbeteiligten der Stadt Wien gem § 30 Abs 3 TSchG zu ersetzenden Kosten zu einschränkend auslegte und das Tierarzthonorar pauschal ausschloss, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Angesichts der von der Mitbeteiligten bestrittenen Notwendigkeit der erfolgten tierärztlichen Behandlung und dazu fehlender Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, können die während der Dauer der behördlichen Obhut über die Katze der Mitbeteiligten mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden Kosten nicht abschließend beurteilt werden. Das angefochtene Erkenntnis war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.