01.08.2012 Verkehrsrecht

VwGH: Kostenvorschreibung gem § 89a Abs 7 StVO

Bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs 7 StVO handelt es nicht um Strafverfahren; somit gehen alle Einwendungen ins Leere, die sich inhaltlich auf § 44a VStG beziehen, weil der Tatort nicht hinreichend genau festgestellt worden sei; eine rechtskräftige Bestrafung ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung gem § 89a Abs 7 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Entfernung von Hindernissen, Kostenvorschreibung, Tatort, rechtskräftige Bestrafung
Gesetze:

§ 89a StVO, § 44a VStG

GZ 2008/02/0320, 31.05.2012

 

VwGH: Gem § 89a Abs 2 StVO hat die Behörde die Entfernung eines stehenden Fahrzeuges zu veranlassen, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird.

 

Nach § 89a Abs 2a lit b StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd Abs 2 insbesondere gegeben, wenn (ua) der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren gehindert ist.

 

§ 89a Abs 7 fünfter Satz, letzter Tatbestand StVO bestimmt, dass die Kosten für die Entfernung vom Inhaber (hier: Zulassungsbesitzer) zu tragen sind, wenn die Aufstellung von Anbeginn gesetzwidrig war.

 

Der Hinweis der Bf, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit ihrem Einwand auseinandergesetzt habe, dass sie ihr Fahrzeug vor der ON 4-6 der Rabengasse und nicht wie festgestellt vor ON 3 abgestellt habe, versagt. Dies deshalb, weil es sich bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs 7 StVO nicht um Strafverfahren handelt. Somit gehen auch alle Einwendungen der Bf ins Leere, die sich inhaltlich auf § 44a VStG beziehen, weil der Tatort nicht hinreichend genau festgestellt worden sei. Gegenstand eines Spruches, mit dem iSd § 89a Abs 7 StVO Kosten vorgeschrieben werden, ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist.

 

Die Bf wendet schließlich ein, zum Zeitpunkt, als sie ihr Fahrzeug abgestellt habe, sei ein ausreichend breiter Fahrstreifen frei gewesen, um einen Linienbus passieren zu lassen, die Verkehrsbeeinträchtigung sei vermutlich erst nach dem Abstellen ihres Fahrzeuges durch ein anderes Fahrzeug entstanden. Dem ist zu entgegnen, dass für die zwangsweise Entfernung von Gegenständen nach § 89a Abs 2 StVO 1960 nach der hg Rsp ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges entscheidend sind. Der VwGH hat auch erkannt, dass es der Behörde freigestellt ist, zu entscheiden, welches von mehreren rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen zu entfernen ist, wenn durch mehrere abgestellte Fahrzeuge der Verkehr beeinträchtigt wird.

 

Das Kraftfahrzeug der Bf war zum Zeitpunkt des Umstellens um ca 50 cm zum rechten Fahrbahnrand verkehrsbeeinträchtigend abgestellt, sodass dessen Verschiebung durch die Feuerwehr um rund 40 cm jedenfalls gerechtfertigt war. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verkehrsbeeinträchtigung allenfalls auch durch ein anderes Fahrzeug nach dem Abstellen des entfernten Fahrzeuges entstanden sein könnte oder vorhersehbar war.

 

Entgegen der Ansicht der Bf ist es auch unbeachtlich, ob das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung der StVO eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung gem § 89a Abs 7 StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich der Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann. Es bestand daher für die belangte Behörde auch kein Anlass, das Verfahren auszusetzen.