03.10.2012 Wirtschaftsrecht
VwGH: Behördliche Auflösung gem § 29 VerG
Nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins sind lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde zu erheben
Schlagworte: Vereinsrecht, behördliche Auflösung, Beschwerde, Legitimation
Gesetze:
§ 29 VerG, Art 12 StGG
GZ 2012/01/0016, 31.05.2012
VwGH: Nach stRsp des VfGH sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde des aufgelösten Vereins ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.