10.10.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Vollstreckung von Geldstrafen gem § 54b VStG – Antrag auf Zahlungsaufschub iSd Abs 3

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben


Schlagworte: Vollstreckung von Geldstrafen, Antrag auf Zahlungsaufschub, Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
Gesetze:

§ 54b VStG

GZ 2009/03/0132, 24.07.2012

 

VwGH: Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle nach stRsp des VwGH kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen.

 

Die Beschwerde rügt zu Unrecht, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die Bf nach Ablauf des beantragten Zahlungsaufschubs in der Lage sei, den Gesamtbetrag zu bezahlen:

 

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich sei, und sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass die von der Bf geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder die Leistung höherer monatlicher Raten als Euro 1.000,-- noch die Zahlung des Gesamtbetrags nach Ablauf des beantragten Aufschubs zuließen.

 

Gegen die Schlüssigkeit dieser Beurteilung bringt die Beschwerde nichts Stichhaltiges vor. Es wird nämlich nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum entgegen der Auffassung der belangten Behörde doch damit zu rechnen sei, dass nach Ablauf der beantragten Frist, also Anfang 2011, die Bf den Gesamtbetrag (ohne weiteren Aufschub und ohne Ratenzahlungen) begleichen werde könne, dass sie etwa höhere monatliche Beträge ansparen oder mit Sondereinkünften rechnen könne.

 

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, geht schon deshalb fehl, weil die belangte Behörde der Bf ohnehin Gelegenheit gegeben hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen, es sich dabei aber um Umstände handelt, die in der Sphäre der Bf liegen; der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, sie habe zusätzliche amtswegige Ermittlungen unterlassen.