31.10.2012 Sicherheitsrecht

VwGH: Waffenverbot gem § 12 WaffG (iZm Verdacht der Nötigung bzw gefährlichen Drohung)

An die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, die eine strafgerichtliche Verfolgung des Betroffenen nicht vorgenommen hatte, ist die belangte Behörde nicht gebunden


Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, missbräuchliche Verwendung einer Waffe, Verdacht der Nötigung / gefährlichen Drohung, keine Bindung an Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden
Gesetze:

§ 12 WaffG

GZ 2012/03/0064, 20.06.2012

 

VwGH: Gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

 

Der Bf bestreitet, die festgestellte Drohung gegen den Motocross-Fahrer ausgesprochen und anschließend eine Waffe geholt zu haben. Er verweist in seiner Beschwerde (neuerlich) auf den Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung gegen ihn eingestellt habe. Im Folgenden wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der Waffenbehörden und versucht im Einzelnen darzulegen, warum diese unrichtig sei.

 

Dabei übersieht die Beschwerde, dass die behördliche Beweiswürdigung der Kontrolle durch den VwGH nur dahin unterworfen ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem VwGH kommt es aber nicht zu, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

Die belangte Behörde hat den für den Bf belastenden Aussagen mehrerer Zeugen zum gegenständlichen Vorfall mehr Gewicht beigemessen als den gegenteiligen Angaben des Bf. Sie hat in der angefochtenen Entscheidung die beweiswürdigenden Erwägungen dargelegt und damit - entgegen den Behauptungen der Beschwerde - ihrer Begründungspflicht ausreichend entsprochen. An die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, die eine strafgerichtliche Verfolgung des Bf nicht vorgenommen hatte, war die belangte Behörde insofern nicht gebunden. Der Beschwerde gelingt es auch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung iSd oben geschilderten hg Rsp aufzuzeigen.

 

Auf der Grundlage der somit nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen iSd § 12 Abs 1 WaffG sei im gegenständlichen Fall zu befürchten und deshalb das Waffenverbot zu verhängen gewesen, nicht als fehlerhaft zu erkennen.