07.11.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: § 139 BVergG 2006 – Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist wegen überhöhter Preise?

Überhöhte Preise stellen einen Widerrufsgrund iSd § 139 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 dar


Schlagworte: Vergaberecht, Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist, überhöhte Preise, Bescheid, Begründung
Gesetze:

§ 139 BVergG 2006, § 60 AVG

GZ 2008/04/0054, 25.09.2012

 

VwGH: Im vorliegenden Fall hat die Bf in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2007 die Absicht zum Widerruf des Vergabeverfahrens gem § 139 Abs 1 BVergG 2006 bekannt gegeben und als Begründung "wesentliche Kostenüberschreitungen" angeführt. Die Bf ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass generell überhöhte Preise einen Widerrufsgrund (wenngleich iSd § 139 Abs 2 Z 3 BVergG 2006) darstellen.

 

Begründungsmangel:

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach der Darstellung des Verfahrensgeschehens zunächst als Sache des Vergabekontrollverfahrens der Widerruf (gemeint die Widerrufsentscheidung) der Bf mit der zugehörigen Begründung "wesentliche Kostenüberschreitungen" genannt und sodann (nach Wiedergabe des § 139 BVergG 2006) ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung davon abhänge, ob das Angebot der mitbeteiligten Partei (das den niedrigsten Angebotspreis aufgewiesen habe) die von der Bf für das Bauvorhaben geschätzten Kosten überschreite. Danach finden sich im angefochtenen Bescheid aber keinerlei Feststellungen betreffend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, insbesondere fehlen Feststellungen betreffend den Angebotspreis der mitbeteiligten Partei und die geschätzten Kosten des Bauvorhabens. Dieser Feststellungsmangel belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, wird doch dadurch dem VwGH die Möglichkeit genommen, den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts (§ 41 VwGG) zu überprüfen.