28.11.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Nachprüfungsantrag und Gebührenersatz gem § 319 BVergG 2006

Anspruch auf Ersatz der gem § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren besteht auch im Falle der bloß teilweisen Klaglosstellung (dieser Fall ist in § 319 Abs 1 BVergG 2006 nicht explizit geregelt), wenn der Nachprüfungsantrag ursächlich für die teilweise Klaglosstellung und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren


Schlagworte: Vergaberecht, Nachprüfungsantrag, Pauschalgebühr, Gebührenersatz, Antragsteller, teilweise Klaglosstellung, zweckentsprechende Rechtsverfolgung
Gesetze:

§§ 320 ff BVergG 2006, § 318 BVergG 2006, § 319 BVergG 2006

GZ 2008/04/0132, 02.10.2012

 

VwGH: Zutreffend ist die Ansicht der belangten Behörde, dass Anspruch auf Ersatz der gem § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren auch im Falle der bloß teilweisen Klaglosstellung (dieser Fall ist in § 319 Abs 1 BVergG 2006 nicht explizit geregelt) besteht, wenn der Nachprüfungsantrag ursächlich für die teilweise Klaglosstellung und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

 

Der Umstand, dass eine Partei (hier: der Mitbeteiligte) aufgrund der vermeintlichen Klaglosstellung den Nachprüfungsantrag zurückzieht, ändert mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl demgegenüber etwa § 51 VwGG) am Anspruch gem § 319 Abs 1 zweiter Satz BVergG 2006 nichts.

 

Gegenständlich ist daher entscheidungsrelevant, ob der Mitbeteiligte durch das Verhalten der Bf zumindest teilweise klaglos gestellt wurde.

 

In der Beschwerde wird bestritten, dass der Mitbeteiligte durch die "3. Berichtigung" der Ausschreibung klaglos gestellt worden sei. Einerseits fehlten im angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen, inwieweit die Ausschreibung durch die genannte "3. Berichtigung" überhaupt verändert worden sei, andererseits habe die belangte Behörde zu dieser Frage kein Parteiengehör eingeräumt. Bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass einzelne (in der Beschwerde näher erläuterte) Bestimmungen der Ausschreibung durch die "3. Berichtigung" gar nicht verändert und andere Bestimmungen lediglich präzisiert worden seien. Lediglich in Bezug auf den in der Ausschreibung verlangten spartenspezifischen Umsatz sei durch die 3. Berichtigung der Ausschreibung eine Änderung erfolgt, doch sei diese Änderung nicht iSd Mitbeteiligten gelegen, weil damit der verlangte spartenspezifische Umsatz über das ursprüngliche Maß hinaufgesetzt worden sei.

 

Mit dem Vorbringen zeigt die Bf einen relevanten Verfahrensmangel auf:

 

Das Schreiben des Mitbeteiligten vom 27. Juni 2008, mit dem dieser seinen Nachprüfungsantrag zurückgezogen und zur Begründung ausgeführt hat, die Ausschreibung sei durch die genannte "3. Berichtigung" im Wesentlichen in seinem Sinne geändert bzw präzisiert worden und der Mitbeteiligte somit klaglos gestellt worden, wurde der Bf nach der Aktenlage nicht zur Kenntnis gebracht. Die Bf wurde lediglich von der Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung des Antrages verständigt. Der Bf wurde somit keine Gelegenheit gegeben, sich zu der entscheidungsrelevanten Frage zu äußern, ob gegenständlich zumindest teilweise Klaglosstellung eingetreten ist. Mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen zeigt die Bf die Relevanz dieses Verfahrensfehlers auf.

 

Der angefochtene Bescheid war somit gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

 

Der Antrag der Republik Österreich (Bf) auf Zuerkennung von Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war wegen der gegebenen Identität der Bf mit dem Rechtsträger der belangten Behörde abzuweisen.