28.11.2012 Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate bei Lenken eines Kfz trotz entzogener Lenkberechtigung?

Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden; unzutreffend ist daher die Auffassung der Behörde, § 25 Abs 3 FSG sehe eine "Mindestentziehungsdauer" in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG (hier: nach Z 6) zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse; Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat


Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, Mindestentziehungszeiten, Lenken eines Kfz trotz entzogener Lenkberechtigung
Gesetze:

§ 25 FSG, § 26 FSG, § 7 FSG

GZ 2012/11/0106, 16.10.2012

 

VwGH: Klarzustellen ist, dass es sich bei der dem Bf angelasteten bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG (also dem Lenken eines Kfz trotz entzogener Lenkberechtigung, trotz Lenkverbots oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) nicht um einen Sachverhalt handelt, der nach § 26 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Die Entziehung hat vielmehr nach der Grundregel des § 25 zu erfolgen.

 

Gem § 25 Abs 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. Unzutreffend ist daher schon die Auffassung der belangten Behörde, § 25 Abs 3 FSG sehe eine "Mindestentziehungsdauer" in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG (hier: nach Z 6) zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer oder eine Mindestentziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat.