05.12.2012 Arbeitsrecht

VwGH: § 130 Abs 2 ASchG – Nichteinhaltung bescheidmäßiger Vorschreibungen nach dem ASchG

Die Auflage ist Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG; der VwGH hat für Fälle, in denen die Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM enthält, festgehalten, dass der bezogene Abschnitt der jeweiligen ÖNORM Teil des Straftatbestandes wird und daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG anzuführen ist bzw der entsprechende Punkt der ÖNORM als verletzte Norm gem § 44a Z 2 VStG zu zitieren ist, eine Notwendigkeit, diese Untergliederung aber im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z 1 VStG darzustellen, aber nicht besteht


Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Nichteinhaltung bescheidmäßiger Vorschreibungen, Auflage, Tat, verletzte Verwaltungsvorschrift, Verfolgungshandlung, Verfolgungsgverjährung
Gesetze:

§ 130 Abs 2 ASchG, § 367 Z 25 GewO, § 44a VStG, § 31 VStG, § 32 VStG

GZ 2012/04/0020, 18.10.2012

 

VwGH: Nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Strafnorm des § 130 Abs 2 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach dem ASchG nicht einhält.

 

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2002, 2001/04/0253, auf den gleichen normativen Gehalt dieser Vorschrift und des § 367 Z 25 GewO (danach begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer die gem den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträgen nicht einhält) hingewiesen und ausgeführt, dass die zu der letztgenannten Bestimmung ergangene hg Rsp auch in Ansehung des § 130 Abs 2 ASchG zu gelten habe.

 

Zu § 367 Z 25 GewO wurde vom VwGH erkannt, dass die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in dessen Auflagen enthaltenen Gebote oder Verbote Teil des Straftatbestandes sind. Im Hinblick auf die Verzahnung zwischen dieser Vorschrift und den im Bescheid enthaltenen Geboten und Verboten bedürfe es im Spruch eines auf diese Strafnorm gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der entsprechenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen. Nichts anderes gelte somit für ein auf § 130 Abs 2 ASchG gestütztes Straferkenntnis. Damit wird deutlich, dass die Auflage Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG ist.

 

Für die Anführung der Auflage kann im Übrigen nichts anderes gelten, als für die - ebenso in § 367 Z 25 GewO - angeführten Verordnungen, deren Nichtbefolgung im ersten Teil dieser Bestimmung der Nichteinhaltung von Auflagen gleichgehalten wird. Diese Verordnungen wurden in der Rsp des VwGH aber bereits als verletzte Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG angesehen.

 

Auch hat der VwGH für Fälle, in denen die Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM enthält, festgehalten, dass der bezogene Abschnitt der jeweiligen ÖNORM Teil des Straftatbestandes wird und daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG anzuführen ist bzw der entsprechende Punkt der ÖNORM als verletzte Norm gem § 44a Z 2 VStG zu zitieren ist, eine Notwendigkeit, diese Untergliederung aber im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z 1 VStG darzustellen, aber nicht besteht.

 

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

 

Entscheidend ist, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat und somit eine konkrete Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG vorliegt. Eine solche Tatumschreibung muss daher bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage - wie sie in § 130 Abs 2 ASchG unter Strafe gestellt wird - neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG nicht erforderlich.