VwGH: Missachtung des Dienstweges gem § 54 BDG
Gem § 54 Abs 1 BDG unterliegen nur "Anbringen" der Verpflichtung, sie im Dienstweg einzubringen; darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen, also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen
§ 54 BDG, § 13 AVG, § 44 BDG, Art 20 B-VG, § 109 Abs 2 BDG
GZ 2010/12/0198, 10.10.2012
VwGH: Die Ermahnung (gem § 109 Abs 2 BDG) bringt - wie ihr Wortlaut zeigt und worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - eindeutig zum Ausdruck, dass dem Bf der Vorwurf gemacht wurde, er habe sich unter Missachtung des Dienstweges direkt beim B zu einem Seminar angemeldet. Gem § 54 Abs 1 BDG unterliegen nur "Anbringen" der Verpflichtung, sie im Dienstweg einzubringen. Darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen, also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen. Da die Anmeldung zu einem vom B veranstalteten Seminar keine solche Eingabe, sondern eine privatrechtliche Erklärung des Beamten gegenüber dem B, zu dem kein "Dienstweg" besteht, darstellt, besteht keine aus Gesetzen im materiellen Recht ableitbare Verpflichtung eines Beamten, solche Schriftstücke im Dienstweg vorzulegen.
Da die Teilnahme an einem solchen Seminar - wie auch das Erfordernis, hiezu Sonderurlaub oder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, zeigt - eine dem Privatbereich des Beamten zuzurechnende Angelegenheit ist, ist auch kein Vorgesetzter dafür zuständig, dieses (private) Verhalten eines Beamten mit dienstrechtlichen Weisungen zu regeln. Soweit dem Bf derartige Weisungen erteilt worden wären, hätten sie keine Befolgungspflicht ausgelöst.
Eine Ermahnung wäre daher auch insoweit nicht gerechtfertigt, als sie sich auf die Nichtbefolgung einer zwar rechtswidrigen, aber dennoch wirksamen und daher Befolgungspflicht auslösenden Weisung bezogen hätte.