06.02.2013 Wirtschaftsrecht

VwGH: § 81 GewO – Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage

Nach stRsp sind der Genehmigung gem § 81 GewO zugrunde liegende Projektbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist


Schlagworte: Gewerberecht, genehmigungspflichtige Betriebsanlage, Änderung
Gesetze:

§ 81 GewO, § 74 Abs 2 GewO, § 77 GewO

GZ 2009/04/0313, 18.10.2012

 

In ihrer Beschwerde wiederholt die Bf im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen, mit dem sich die belangte Behörde rechtswidriger Weise inhaltlich nicht auseinander gesetzt habe. So sei dem schalltechnischen Gutachten, auf das sich nun auch der angefochtene Bescheid stütze, nicht zu entnehmen, weshalb die Verkürzung der Lärmschutzwand um 9 Meter keine schalltechnischen Auswirkungen auf die Bf haben solle. In diesem Gutachten werde auch übergangen, dass die Lärmsituation für die Bf ungünstiger werde, als durch die genehmigte Änderung der Betriebsanlage nunmehr auch Fahrbewegungen von Pkw in der Nacht zulässig seien.

 

VwGH: Eine Überprüfung der erteilten Änderungsgenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit durch den VwGH setzt voraus, dass der Genehmigungsgegenstand (hier: die von der vorliegenden Genehmigung erfassten Änderungen der Betriebsanlage) klar umschrieben ist: Nach stRsp sind der Genehmigung gem § 81 GewO zugrunde liegende Projektbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist.

 

Diesen Anspruch erfüllt der angefochtene Bescheid und der durch diesen bestätigte erstinstanzliche Bescheid nicht annähernd, weil sich darin, wie aufgezeigt, lediglich eine ungeordnete Wiedergabe aufeinander folgender Projektänderungen ua hinsichtlich der verschiedenen Stellplätze und deren beabsichtigter Betriebsweisen findet, ohne dass die Behörde im Anschluss an die verschiedenen Projektänderungen die letztlich von ihr genehmigten Änderungen klar aufgelistet hat. Eine entsprechende Klarstellung des Genehmigungsgegenstandes ist auch Voraussetzung für die Überprüfung der Einhaltung des Konsenses beispielsweise in einem Strafverfahren.