20.02.2013 Baurecht

VwGH: § 19 UVP-G 2000 – Parteistellung der Nachbargemeinden (hier: Widerspruch zur Raumordnung und zum Landschaftsbild)

Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft sind solche, die dem Schutz der Umwelt iSd § 19 Abs 3 UVP-G 2000 dienen


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Partei, Nachbargemeinden, Widerspruch zur Raumordnung / Flächenwidmung / Landschaftsbild, Schutz der Umwelt, Präklusion
Gesetze:

§ 19 UVP-G 2000, § 8 AVG, $ 42 AVG

GZ 2011/05/0038, 11.12.2012

 

VwGH: Wie der VwGH im Erkenntnis vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005, ausgesprochen hat, sind Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft solche, die dem Schutz der Umwelt iSd § 19 Abs 3 UVP-G 2000 dienen. Es ist nicht ersichtlich, dass die beiden Nachbargemeinden nicht von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens in diesem Zusammenhang betroffen sein könnten. Auch in der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes etwa im Hinblick auf die geographischen Verhältnisse (wie zB Berge zwischen dem Vorhaben und den Nachbargemeinden) auszuschließen wäre. Und für die Gestaltung der Landschaft ist die Raumordnung von besonderer Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Bf sind daher die Kriterien für eine Parteistellung der Nachbargemeinden iSd § 19 Abs 1 Z 5 und Abs 3 UVP-G 2000 jedenfalls erfüllt.

 

Zu bemerken ist, dass die Frage, ob die im § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Parteien als Formalparteien der Präklusion unterliegen können, umstritten ist.

 

Die belBeh ist davon ausgegangen, dass sie von Amts wegen den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan aufgreife. Zu bemerken ist allerdings, dass jedenfalls von der Marktgemeinde R bereits bei der mündlichen Verhandlung die nicht entsprechende Flächenwidmung vorgebracht und ein Widerspruch des Projekts zur Raumordnung eingewendet wurde, ebenso auch in der Berufung. Es erübrigt sich daher, im vorliegenden Fall darauf einzugehen, ob auch Formalparteien iSd § 19 Abs 3 UVP-G 2000 der Präklusion unterliegen können und die belangte Behörde in einem Präklusionsfall gehindert gewesen wäre, den Widerspruch zur Flächenwidmung von Amts wegen aufzugreifen. Im Übrigen hat die Größe der Rotoren im hier gegebenen Fall verglichen mit der nach der Flächenwidmung zulässigen Größe jedenfalls auch Auswirkungen auf das Landschaftsbild, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Nachbargemeinden im Hinblick auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Größe der Rotoren iSd § 19 Abs 3 UVP-G 2000 jedenfalls ein Mitspracherecht haben.